Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

vom 6. April 1968

in der Fassung des Gesetzes zur Erg�nzung und �nderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

vom 7. Oktober 1974

Quelle: Gesetzesblatt der DDR Teil I Nr. 47 - Ausgabetag: 27. September 1974

 

Gliederung

Pr�ambel

Abschnitt I

Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung Artikel 1- 18
Kapitel 1: Politische Grundlagen Artikel 1- 8
Kapitel 2: �konomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur Artikel 9- 18

Abschnitt II

B�rger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft Artikel 19- 46
Kapitel 1: Grundrechte und Grundpflichten der B�rger Artikel 19- 40
Kapitel 2: Betriebe, St�dte und Gemeinden in der sozialistischen Gesellschaft Artikel 41- 43
Kapitel 3: Die Gewerkschaften und ihre Rechte Artikel 44- 45
Kapitel 4: Die sozialistischen Produktionsgemeinschaften und ihre Rechte Artikel 46

Abschnitt III

Aufbau und System der staatlichen Leitung Artikel 47- 85
Kapitel 1: Die Volkskammer Artikel 48- 65
Kapitel 2: Der Staatsrat Artikel 66- 75
Kapitel 3: Der Ministerrat Artikel 76- 80
Kapitel 4: Die �rtlichen Volksvertretungen und ihre Organe Artikel 81- 85

Abschnitt IV

Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege Artikel 86- 104

Abschnitt V

Schlu�bestimmungen Artikel 105- 106

Pr�ambel

In Fortsetzung der revolution�ren Traditionen der deutschen Arbeiterklasse und gest�tzt auf die Befreiung vom Faschismus hat das Volk der Deutschen Demokratischen Republik in �bereinstimmung mit den Prozessen der geschichtlichen Entwicklung unserer Epoche sein Recht auf sozial-�konomische, staatliche und nationale Selbstbestimmung verwirklicht und gestaltet die entwickelte sozialistische Gesellschaft.

Erf�llt von dem Willen, seine Geschicke frei zu bestimmen, unbeirrt auch weiter den Weg des Sozialismus und Kommunismus, des Friedens, der Demokratie und V�lkerfreundschaft zu gehen, hat sich das Volk der Deutschen Demokratischen Republik diese sozialistische Verfassung gegeben.

[Gliederung]


Abschnitt I

Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung

Kapitel 1

Politische Grundlagen

Artikel 1

Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werkt�tigen in Stadt und Land unter F�hrung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei.

Die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik ist Berlin.

Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus den Farben Schwarz-Rot-Gold und tr�gt auf beiden Seiten in der Mitte das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik.

Das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus Hammer und Zirkel, umgeben von einem �hrenkranz, der im unteren Teil von einem schwarz-rot-goldenen Band umschlungen ist.

Artikel 2

(1) Alle politische Macht in der Deutschen Demokratischen Republik wird von den Werkt�tigen in Stadt und Land ausge�bt. Der Mensch steht im Mittelpunkt aller Bem�hungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates. Die weitere Erh�hung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erh�hung der Effektivit�t, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivit�t ist die entscheidende Aufgabe der entwickelten sozialistischen Gesellschaft.

(2) Das feste B�ndnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, den Angeh�rigen der Intelligenz und den anderen Schichten des Volkes, das sozialistische Eigentum an Produktionsmitteln, die Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung nach den fortgeschrittensten Erkenntnissen der Wissenschaft bilden unantastbare Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung.

(3) Die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen ist f�r immer beseitigt. Was des Volkes H�nde schaffen, ist des Volkes Eigen. Das sozialistische Prinzip "Jeder nach seinen F�higkeiten, jedem nach seiner Leistung" wird verwirklicht.

Artikel 3

(1) Das B�ndnis aller Kr�fte des Volkes findet in der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik seinen organisierten Ausdruck.

(2) In der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik vereinigen die Parteien und Massenorganisationen alle Kr�fte des Volkes zum gemeinsamen Handeln f�r die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Dadurch verwirklichen sie das Zusammenleben aller B�rger in der sozialistischen Gemeinschaft nach dem Grundsatz, da� jeder Verantwortung f�r das Ganze tr�gt.

Artikel 4

Alle Macht dient dem Wohle des Volkes. Sie sichert sein friedliches Leben, sch�tzt die sozialistische Gesellschaft und gew�hrleistet die sozialistische Lebensweise der B�rger, die freie Entwicklung des Menschen, wahrt seine W�rde und garantiert die in dieser Verfassung verb�rgten Rechte.

Artikel 5

(1) Die B�rger der Deutschen Demokratischen Republik �ben ihre politische Macht durch demokratisch gew�hlte Volksvertretungen aus.

(2) Die Volksvertretungen sind die Grundlage des Systems der Staatsorgane. Sie st�tzen sich in ihrer T�tigkeit auf die aktive Mitgestaltung der B�rger an der Vorbereitung, Durchf�hrung und Kontrolle ihrer Entscheidungen.

(3) Zu keiner Zeit und unter keinen Umstanden k�nnen andere als die verfassungsm��ig vorgesehenen Organe staatliche Macht aus�ben.

Artikel 6

(1) Die Deutsche Demokratische Republik hat getreu den Interessen des Volkes und den internationalen Verpflichtungen auf ihrem Gebiet den deutschen Militarismus und Nazismus ausgerottet. Sie betreibt eine dem Sozialismus und dem Frieden, der V�lkerverst�ndigung und der Sicherheit dienende Au�enpolitik.

(2) Die Deutsche Demokratische Republik ist f�r immer und unwiderruflich mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verb�ndet. Das enge und br�derliche B�ndnis mit ihr garantiert dem Volk der Deutschen Demokratischen Republik das weitere Voranschreiten auf dem Wege des Sozialismus und des Friedens.

Die Deutsche Demokratische Republik ist untrennbarer Bestandteil der sozialistisehen Staatengemeinschaft. Sie tr�gt getreu den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus zu ihrer St�rkung bei, pflegt und entwickelt die Freundschaft, die allseitige Zusammenarbeit und den gegenseitigen Beistand mit allen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft.

(3) Die Deutsche Demokratische Republik unterst�tzt die Staaten und V�lker, die gegen den Imperialismus und sein Kolonialregime, f�r nationale Freiheit und Unabh�ngigkeit k�mpfen, in ihrem Ringen um gesellschaftlichen Fortschritt. Die Deutsche Demokratische Republik tritt f�r die Verwirklichung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung ein und pflegt auf der Grundlage der Gleichberechtigung und gegenseitigen Achtung die Zusammenarbeit mit allen Staaten.

(4) Die Deutsche Demokratische Republik setzt sich f�r Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, f�r eine stabile Friedensordnung in der Welt und f�r die allgemeine Abr�stung ein.

(5) Militaristische und revanchistische Propaganda in jeder Form, Kriegshetze und Bekundung von Glaubens-, Rassen- und V�lkerha� werden als Verbrechen geahndet.

Artikel 7

(1) Die Staatsorgane gew�hrleisten die territoriale Integrit�t der Deutschen Demokratischen Republik und die Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenzen einschlie�lich ihres Luftraumes und ihrer Territorialgew�sser sowie den Schutz und die Nutzung ihres Festlandsockels.

(2) Die Deutsche Demokratische Republik organisiert die Landesverteidigung sowie den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der B�rger. Die Nationale Volksarmee und die anderen Organe der Landesverteidigung sch�tzen die sozialistischen Errungenschaften des Volkes gegen alle Angriffe von au�en. Die Nationale Volksarmee pflegt im Interesse der Wahrung des Friedens und der Sicherung des sozialistischen Staates enge Waffenbr�derschaft mit den Armeen der Sowjetunion und anderer sozialistischer Staaten.

Artikel 8

(1) Die allgemein anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der V�lker dienenden Regeln des V�lkerrechts sind f�r die Staatsmacht und ieden B�rger verbindlich.

(2) Die Deutsche Demokratische Republik wird niemals einen Eroberungskrieg unternehmen oder ihre Streitkr�fte gegen die Freiheit eines anderen Volkes einsetzen.

Kapitel 2

�konomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur

Artikel 9

(1) Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik beruht auf dem sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln. Sie entwickelt sich gem�� den �konomischen Gesetzen des Sozialismus auf der Grundlage der sozialistischen Produktionsverh�ltnisse und der zielstrebigen Verwirklichung der sozialistischen �konomischen Integration.

(2) Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik dient der St�rkung der sozialistischen Ordnung, der st�ndig besseren Befriedigung der materiellen und kulturellen Bed�rfnisse der B�rger, der Entfaltung ihrer Pers�nlichkeit und ihrer sozialistischen gesellschaftlichen Beziehungen.

(3) In der Deutschen Demokratischen Republik gilt der Grundsatz der Leitung und Planung der Volkswirtschaft sowie aller anderen gesellschaftlichen Bereiche. Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik ist sozialistische Planwirtschaft. Die zentrale staatliche Leitung und Planung der Grundfragen der gesellschaftlichen Entwicklung ist mit der Eigenverantwortung der �rtlichen Staatsorgane und Betriebe sowie der Initiative der Werkt�tigen verbunden.

(4) Die Festlegung des W�hrungs- und Finanzsystems ist Sache des sozialistischen Staates. Abgaben und Steuern werden auf der Grundlage von Gesetzen erhoben.

(5) Die Au�enwirtschaft einschlie�lich des Au�enhandels und der Valutawirtschaft ist staatliches Monopol.

Artikel 10

(1) Das sozialistische Eigentum besteht als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum, als genossenschaftliches Gemeineigentum werkt�tiger Kollektive sowie als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der B�rger.

(2) Das Ssozialistische Eigentum zu sch�tzen und zu mehren ist Pflicht des sozialistischen Staates und seiner B�rger.

Artikel 11

(1) Das pers�nliche Eigentum der B�rger und das Erbrecht sind gew�hrleistet. Das pers�nliche Eigentum dient der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bed�rfnisse der B�rger.

(2) Die Rechte von Urhebern und Erfindern genie�en den Schutz des sozialistischen Staates.

(3) Der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und Erfinderrechten darf den Interessen der Gesellschaft nieht zuwiderlaufen.

Artikel 12

(1) Die Bodensch�tze, die Bergwerke, Kraftwerke, Talsperren und gro�en Gew�sser, die Naturreicht�mer des Festlandsockels, Industriebetriebe, Banken und Versicherungseinrichtungen, die volkseigenen G�ter, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschiffahrt sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind Volkseigentum. Privateigentum daran ist unzul�ssig.

(2) Der sozialistische Staat gew�hrleistet die Nutzung des Volkseigentums mit dem Ziel des h�chsten Ergebnisses f�r die Gesellschaft. Dem dienen die sozialistische Planwirtschaft und das sozialistische Wirtschaftsrecht. Die Nutzung und Bewirtschaftung des VoLkseigentums erfolgt grunds�tzlich durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen Seine Nutzung und Bewirtschaftung kann der Staat durch Vertr�ge genossenschaftlichen oder gesellschaftliehen Organisationen und Vereinigungen �bertragen. Eine solche �bertragung hat den Interessen der Allgemeinheit und der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums zu dienen.

Artikel 13

Die Ger�te, Maschinen, Anlagen, Bauten der landwirtschaftlichen, handwerklichen und sonstigen sozialistischen Genossenschaften sowie die Tierbest�nde der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und das aus genossenschaftlicher Nutzung des Bodens sowie genossenschaftlicher Produktionsmittel erzielte Ergebnis sind genossenschaftliches Eigentum.

Artikel 14

(1) Privatwirtschaftliche Vereinigungen zur Begr�ndung wirtschaftlicher Macht sind nicht gestattet.

(2) Die auf �berwiegend pers�nlicher Arbeit beruhenden kleinen Handwerks- und anderen Gewerbebetriebe sind auf gesetzlicher Grundlage t�tig. In der Wahrnehmung ihrer Verantwortung f�r die sozialistische Gesellschaft werden sie vom Staat gef�rdert.

Artikel 15

(1) Der Boden der Deutschen Demokratischen Republik geh�rt zu ihren kostbarsten Naturreicht�mern. Er mu� gesch�tzt und rationell genutzt werden. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Boden darf nur mit Zustimmung der vorantwortlichen staatlichen Organe seiner Zweckbestimmung entzogen werden.

(2) Im Interesse des Wohlergehens der B�rger sorgen Staat und Gesellschaft f�r den Schutz der Natur. Die Reinhaltung der Gew�sser und der Luft sowie der Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Sch�nheiten der Heimat sind durch die zust�ndigen Organe zu gew�hrleisten und sind dar�ber hinaus auch Sache jedes B�rgers.

Artikel 16

Enteignungen sind nur f�r gemeinn�tzige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entsch�digung zul�ssig. Sie d�rfen nur erfolgen, wenn auf andere Weise der angestrebte gemeinn�tzige Zweck nicht erreicht werden kann.

Artikel 17

(1) Die Deutsche Demokratische Republik f�rdert Wissenschaft, Forschung und Bildung mit dem Ziel, die Gesellschaft und das Leben der B�rger zu sch�tzen und zu bereichern. Dem dient die Vereinigung der wissenschaftlich-technischen Revolution mit den Vorz�gen des Sozialismus.

(2) Mit dem einheitlichen sozialistischen Bildungssystem sichert die Deutsche Demokratische Republik allen B�rgern eine den st�ndig steigenden gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechende hohe Bildung. Sie bef�higt die B�rger, die sozialistische Gesellschaft zu gestalten und an der Entwicklung der sozialistischen Demokratie sch�pferisch mitzuwirken.

(3) Jeder gegen den Frieden, die V�lkerverst�ndigung, gegen das Leben und die W�rde des Menschen gerichtete Mi�brauch der Wissenschaft ist verboten.

Artikel 18

(1) Die sozialistische Nationalkultur geh�rt zu den Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft. Die Deutsehe Demokratische Republik f�rdert und sch�tzt die sozialistisehe Kultur, die dem Frieden, dem Humanismus und der Entwicklung der sozialistisehen Gesellsehaft dient. Sie bek�mpft die imperialistische Unkultur, die der psychologisehen Kriegf�hrung und der Herabw�rdigung des Menschen dient. Die sozialistische Gesellsehaft f�rdert das kulturvolle Leben der Werkt�tigen, pflegt alle humanistisehen Werte des nationalen Kulturerbes und der Weltkultur und entwickelt die sozialistische Nationalkultur als Sache des ganzen Volkes.

(2) Die F�rderung der K�nste, der k�nstlerisehen Interessen und F�higkeiten aller Werkt�tigen und die Verbreitung k�nstlerischer Werke und Leistungen sind Obliegenheiten des Staates und aller gesellschaftlichen Kr�fte. Das k�nstlerische Sehaffen beruht auf einer engen Verbindung der Kultursehaffenden mit dem Leben des Volkes.

(3) K�rperkultur, Sport und Touristik als Elemente der sozialistischen Kultur dienen der allseitigen k�rperlichen und geistigen Entwicklung der B�rger.

[Gliederung]


Abschnitt II

B�rger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft

Kapitel 1

Grundrechte und Grundpflichten der B�rger

Artikel 19

(1) Die Deutsehe Demokratisehe Republik garantiert allen B�rgern die Aus�bung ihrer Reehte und ihre Mitwirkung an der Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung. Sie gew�hrleistet die sozialistisehe Gesetzliehkeit und Rechtssicherheit.

(2) Achtung und Schutz der W�rde und Freiheit der Pers�nliehkeit sind Gebot f�r alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen Kr�fte und jeden einzelnen B�rger.

(3) Frei von Ausbeutung, Unterdr�ckung und wirtschaftlicher Abh�ngigkeit hat jeder B�rger gleiche Rechte und vielf�ltige M�gliehkeiten, seine F�higkeiten in vollem Umfange zu entwickeln und seine Kr�fte aus freiem Entschlu� zum Wohle der Gesellschaft und zu seinem eigenen Nutzen in der sozialistischen Gemeinschaft ungehindert zu entfalten. So verwirklicht er Freiheit und W�rde seiner Pers�nlichkeit. Die Beziehungen der B�rger werden durch gegenseitige Achtung und Hilfe, durch die Grunds�tze sozialistiseher Moral gepr�gt.

(4) Die Bedingungen f�r den Erwerb und den Verlust der Staatsb�rgersehaft der Deutsehen Demokratisehen Republik werden durch Gesetz bestimmt.

Artikel 20

(1) Jeder B�rger der Deutschen Demokratischen Republik hat unabh�ngig von seiner Nationalit�t, seiner Rasse, seinem weltanschaulichen oder religi�sen Bekenntnis, seiner sozialen Herkunft und Stellung die gleichen Rechte und Pflichten. Gewissens- und Glaubensfreiheit sind gew�hrleistet. Alle B�rger sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Mann und Frau sind gleichberechtigt und haben die gleiche Rechtsstellung in allen Bereichen des gesellschaftlichen, staatlichen und pers�nlichen Lebens. Die F�rderung der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, ist eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe.

(3) Die Jugend wird in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung besonders gef�rdert. Sie hat alle M�glichkeiten, an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung verantwortungsbewu�t teilzunehmen.

Artikel 21

(1) Jeder B�rger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistischen Staates umfassend mitzugestaLten. Es gilt der Grundsatz "Arbeite mit, plane mit, regiere mit!".

(2) Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung ist dadurch gew�hrleistet, da� die B�rger

alle Machtorgane demokratisch w�hlen, an ihrer T�tigkeit und an der Leitung, Planung und Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitwirken;

Rechenschaft von den Volksvertretungen, ihren Abgeordneten, den Leitern staatlicher und wirtschaftlicher Organe �ber ihre T�tigkeit fordern k�nnen;

mit der Autorit�t ihrer gesellschaftlichen Organisationen ihrem Wollen und ihren Forderungen Ausdruck geben;

sich mit ihren Anliegen und Vorschl�gen an die gesellschaftlichen, staatlichen und wirtschaftlichen Organe und Einrichtungen wenden k�nnen;

in Volksabstimmungen ihren Willen bekunden.

(3) Die Verwirklichung dieses Rechts der Mitbestimmung und Mitgestaltung ist zugleich eine hohe moralische Verpflichtung f�r jeden B�rger.

Die Aus�bung gesellschaftlicher oder staatlicher Funktionen findet die Anerkennung und Unterst�tzung der Gesellschaft und des Staates.

Artikel 22

(1) Jeder B�rger der Deutschen Demokratischen Republik, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist wahlberechtigt.

(2) Jeder B�rger kann in die Volkskammer und in die �rtlichen Volksvertretungen gew�hlt werden, wenn er am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Leitung der Wahlen durch demokratisch gebildete Wahlkommissionen, die Volksaussprache �ber die Grundfragen der Politik und die Aufstellung und Pr�fung der Kandidaten durch die W�hler sind unverzichtbare sozialistische Wahlprinzipien.

Artikel 23

(1) Der Schutz des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes und seiner Errungenschaften ist Recht und Ehrenpflicht der B�rger der Deutschen Demokratischen Republik. Jeder B�rger ist zum Dienst und zu Leistungen f�r die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend den Gesetzen verpflichtet.

(2) Kein B�rger darf an kriegerischen Handlungen und ihrer Vorbereitung teilnehmen, die der Unterdr�ckung eines Volkes dienen.

(3) Die Deutsche Demokratische Republik kann B�rgern anderer Staaten oder Staatenlosen Asyl gew�hren, wenn sie wegen politischer, wissensehaftlicher oder kultureller T�tigkeit zur Verteidigung des Friedens, der Demokratie, der Interessen des werkt�tigen Volkes oder wegen ihrer Teilnahme am sozialen und nationalen Befreiungskampf verfolgt werden.

Artikel 24

(1) Jeder B�rger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Arbeit. Er hat das Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der pers�nlichen Qualifikation. Er hat das Recht auf Lohn nach Qualit�t und Quantit�t der Arbeit. Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche haben das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeitsleistung.

(2) Gesellschaftlich n�tzliche T�tigkeit ist eine ehrenvolle Pflicht f�r jeden arbeitsf�higen B�rger. Das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit bilden eine Einheit.

(3) Das Recht auf Arbeit wird gew�hrleistet durch das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln; durch die sozialistische Leitung und Planung des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses; durch das stetige und planm��ige Wachstum der sozialistischen Produktivkr�fte und der Arbeitsproduktivit�t; durch die konsequente Durchf�hrung der wissenschaftlich-technischen Revolution; durch st�ndige Bildung und Weiterbildung der B�rger und durch das einheitliche sozialistische Arbeitsrecht.

Artikel 25

(1) Jeder B�rger der Deutschen Demokratischen Republik hat das gleiche Recht auf Bildung. Die Bildungsst�tten stehen jedermann offen. Das einheitliche sozialistische Bildungssystem gew�hrleistet jedem B�rger eine kontinuierliche sozialistische Erziehung. Bildung und Weiterbildung.

(2) Die Deutsche Demokratische Republik sichert das Voranschreiten des Volkes zur sozialistischen Gemeinschaft allseitig gebildeter und harmonisch entwickelter Menschen, die vom Geist des sozialistischen Patriotismus und Internationalismus durchdrungen sind und �ber eine hohe Allgemeinbildung und Spezialbildung verf�gen.

(3) Alle B�rger haben das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben. Es erlangt unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution und der Erh�hung der geistigen Anforderungen wachsende Bedeutung. Zur vollst�ndigen Auspr�gung der sozialistischen Pers�nlichkeit und zur wachsenden Befriedigung der kulturellen Interessen und Bed�rfnisse wird die Teilnahme der B�rger am kulturellen Leben, an der K�rperkultur und am Sport durch den Staat und die Gesellschaft gef�rdert.

(4) In der Deutschen Demokratischen Republik besteht allgemeine zehnj�hrige Oberschulpflicht, die durch den Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule zu erf�llen ist. In bestimmten F�llen kann die Oberschulbildung in den Einrichtungen der Berufsausbildung oder der Aus- und Weiterbildung der Werkt�tigen beendet werden. Alle Jugendlichen haben das Recht und die Pflicht. einen Beruf zu erlernen.

(5) F�r Kinder und Erwachsene mit psychischen und physischen Sch�digungen bestehen Sonderschul- und -ausbildungseinrichtungen.

(6) Die L�sung dieser Aufgaben wird durch den Staat und alle gesellschaftlichen Kr�fte in gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsarbeit gesichert.

Artikel 26

(1) Der Staat sichert die M�glichkeit des �bergangs zur n�chsth�heren Bildungsstufe bis zu den h�chsten Bildungsst�tten, den Universit�ten und Hochschulen, entsprechend dem Leistungsprinzip, den gesellschaftlichen Erfordernissen und unter Ber�cksichtigung der sozialen Struktur der Bev�lkerung.

(2) Es besteht Schulgeldfreiheit. Ausbildungsbeihilfen und Lernmittelfreiheit werden nach sozialen Gesichtspunkten gew�hrt.

(3) Direktstudenten an den Universit�ten, Hoch- und Fachschulen sind von Studiengeb�hren befreit.

Stipendien und Studienbeihilfen werden nach sozialen Gesichtspunkten und nach Leistung gew�hrt.

Artikel 27

(1) Jeder B�rger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, den Grunds�tzen dieser Verfassung gem�� seine Meinung frei und �ffentlich zu �u�ern. Dieses Recht wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverh�ltnis beschr�nkt. Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens ist gew�hrleistet.

Artikel 28

(1) Alle B�rger haben das Recht, sich im Rahmen der Grunds�tze und Ziele der Verfassung friedlich zu versammeln.

(2) Die Nutzung der materiellen Voraussetzungen zur unbehinderten Aus�bung dieses Rechts, der Versammlungsgeb�ude, Stra�en und Kundgebungspl�tze, Druckereien und Nachrichtenmittel wird gew�hrleistet.

Artikel 29

Die B�rger der Deutschen Demokratischen Republik haben das Recht auf Vereinigung, um durch gemeinsames Handeln in politischen Parteien, gesellschaftlichen Organisationen, Vereinigungen und Kollektiven ihre Interessen in �bereinstimmung mit den Grunds�tzen und Zielen der Verfassung zu verwirklichen.

Artikel 30

(1) Die Pers�nlichkeit und Freiheit jedes B�rgers der Deutschen Demokratischen Republik sind unantastbar.

(2) Einschr�nkungen sind nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung zul�ssig und m�ssen gesetzlich begr�ndet sein. Dabei d�rfen die Rechte solcher B�rger nur insoweit eingeschr�nkt werden, als dies gesetzlich zul�ssig und unumg�nglich ist.

(3) Zum Schutze seiner Freiheit und der Unantastbarkeit seiner Pers�nlichkeit hat jeder B�rger den Anspruch auf die Hilfe der staatlichen und gesellschaftlichen Organe.

Artikel 31

(1) Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzbar.

(2) Sie d�rfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschr�nkt werden, wenn es die Sicherheit des sozialistischen Staates oder eine strafrechtliche Verfolgung erfordern.

Artikel 32

Jeder B�rger der Deutschen Demokratischen Republik hat im Rahmen der Gesetze das Recht auf Freiz�gigkeit innerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik.

Artikel 33

(1) Jeder B�rger der Deutschen Demokratischen Republik hat bei Aufenthalt au�erhalb der Deutschen Demokratischen Republik Anspruch auf Rechtsschutz durch die Organe der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Kein B�rger der Deutschen Demokratischen Republik darf einer ausw�rtigen Macht ausgeliefert werden.

Artikel 34

(1) Jeder B�rger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Freizeit und Erholung.

(2) Das Recht auf Freizeit und Erholung wird gew�hrleistet

durch die gesetzliche Begrenzung der t�glichen und w�chentlichen Arbeitszeit,

durch einen vollbezahlten Jahresurlaubt und

durch den planm��igen Ausbau des Netzes volkseigener und anderer gesellschaftlicher Erholungs- und Urlaubszentren.

Artikel 35

(1) Jeder B�rger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft.

(2) Dieses Recht wird durch die planm��ige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, die Pflege der Volksgesundheit, eine umfassende Sozialpolitik, die F�rderung der K�rperkultur, des Schul- und Volkssports und der Touristik gew�hrleistet.

(3) Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungssystems werden bei Krankheit und Unf�llen materielle Sicherheit, unentgeltliche �rztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistunsten gew�hrt.

Artikel 36

(1) Jeder B�rger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf F�rsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidit�t.

(2) Dieses Recht wird durch eine steigende materielle, soziale und kulturelle Versorgung und Betreuung alter und arbeitsunf�higer B�rger gew�hrleistet.

Artikel 37

(1) Jeder B�rger der Deutseisen Demokratischen Republik hat das Reeht auf Wohnraum f�r sich und seine Familie entsprechend den volkswirtschaftlichen M�glichkeiten und �rtlichen Bedingungen. Der Staat ist verpflichtet, dieses Redht durch die F�rderung des Wohnungsbaus, die Werterhaltung vorhandenen Wohnraumes und die �ffentliche Kontrolle �ber die gerechte Verteilung des Wohnraumes zu verwirklichen.

(2) Es besteht Rechtsschutz bei K�ndigungen.

(3) Jeder B�rger hat das Recht auf Unverletzbarkeit seiner Wohnung.

Artikel 38

(1) Ehe, Familie und Muttersehaft stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.

Jeder B�rger der Deutsehen Demokratischen Republik hat das Recht auf Achtung. Schutz und F�rderung seiner Ehe und Familie.

(2) Dieses Recht wird durch die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Ehe und Familie, durch die gesellsehaftliche und staatliche Unterst�tzung der B�rger bei der Festigung und Entwicklung ihrer Ehe und Familie gew�hrleistet. Kinderreichen Familien, alleinstehenden M�ttern und V�tern gilt die F�rsorge und Unterst�tzung des sozialistischen Staates durch besondere Ma�nahmen.

(3) Mutter und Kind genie�en den besonderen Sehutz des sozialistischen Staates. Schwangerschaftsurlaub, spezielle medizinisehe Betreuung, materielle und finanzielle Unterst�tzung bei Geburten und Kindergeld werden gew�hrt.

(4) Es ist das Recht und die vornehmste Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, t�chtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewu�ten B�rgern zu erziehen. Die Eltern haben Anspruch auf ein enges und vertrauensvolles Zusammenwirken mit den gesellsehaftlichen und staatlichen Erziehungs- und Bildungseinriehtungen.

Artikel 39

(1) Jeder B�rger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, sich zu einem religi�sen Glauben zu bekennen und religi�se Handlungen auszu�ben.

(2) Die Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften ordnen ihre Angelegenheiten und �ben ihre T�tigkeit aus in �bereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik. N�heres kann dureh Vereinbarungen geregelt werden.

Artikel 40

B�rger der Deutschen Demokratischen Republik sorbischer Nationalit�t haben das Recht zur Pflege ihrer Muttersprache und Kultur. Die Aus�bung dieses Rechts wird vom Staat gef�rdert.

Kapitel 2

Betriebe, St�dte und Gemeinden in der sozialistischen Gesellschaft

Artikel 41

Die sozialistischen Betriebe, St�dte, Gemeinden und Gemeindeverb�nde sind im Rahmen der zentralen staatlichen Leitung und Planung eigenverantwortliche Gemeinschaften, in denen die B�rger arbeiten und ihre gesellschaftlichen Verh�ltnisse gestalten. Sie sichern die Wahrnehmung der Grundrechte der B�rger, die wirksame Verbindung der pers�nlichen mit den gesellschaftlichen Interessen sowie ein vielf�ltiges gesellschaftlich-politisches und kulturell-geistiges Leben. Sie stehen unter dem Schutz der Verfassung. Eingriffe in ihre Rechte k�nnen nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen.

Artikel 42

(1) Im Betrieb, dessen T�tigkeit die Grundlage f�r die Schaffung und Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums ist, wirken die Werkt�tigen unmittelbar und mit Hilfe ihrer gew�hlten Organe an der Leitung mit. N�heres regeln Gesetze oder Statuten.

(2) Zur Erh�hung der gesellschaftlichen Produktivit�t k�nnen von den staatlichen Organen, den Betrieben und Genossenschaften Vereinigungen und Gesellschaften gebildet sowie andere Formen der kooperativen Zusammenarbeit entwickelt werden

Artikel 43

(1) Die St�dte, Gemeinden und Gemeindeverb�nde der Deutschen Demokratischen Republik gestalten die notwendigen Bedingungen f�r eine st�ndig bessere Befriedigung der materiellen, sozialen, kulturellen und sonstigen gemeinsamen Bed�rfnisse der B�rger. Zur L�sung dieser Aufgaben arbeiten sie mit den Betrieben und Genossenschaften ihres Gebietes zusammen. Alle B�rger nehmen daran durch die Aus�bung ihrer politischen Rechte teil.

(2) Die Verantwortung f�r die Verwirklichung der gesellschaftlichen Funktion der St�dte und Gemeinden obliegt den von den B�rgern gew�hlten Volksvertretungen. Sie entscheiden eigenverantwortlich auf der Grundlage der Gesetze �ber ihre Angelegenheiten. Sie tragen die Verantwortung f�r die rationelle Nutzung aller Werte des Volksverm�gens, �ber die sie verf�gen.

Kapitel 3

Die Gewerkschaften und ihre Rechte

Artikel 44

(1) Die freien Gewerkschaften, vereinigt im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, sind die umfassende Klassenorganisation der Arbeiterklasse. Sie nehmen die Interessen der Arbeiter, Angestellten und Angeh�rigen der Intelligenz durch umfassende Mitbestimmung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft wahr.

(2) Die Gewerkschaften sind unabh�ngig. Niemand darf sie in ihrer T�tigkeit einschr�nken oder behindern.

(3) Die Gewerkschaften nehmen durch die T�tigkeit ihrer Organisationen und Organe, durch ihre Vertreter in den gew�hlten staatlichen Machtorganen und durch ihre Vorschl�ge an die staatlichen und wirtschaftlichen Organe ma�geblich teil

an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft,

an der Leitung und Planung der Volkswirtschaft,

an der Verwirklichung der wissenschaftlich-technischen Revolution,

an der Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der Arbeitskultur, des kulturellen und sportlichen Lebens der Werkt�tigen.

Die Gewerkschaften arbeiten in den Betrieben und Institutionen an der Ausarbeitung der Pl�ne mit. Sie leiten die St�ndigen Produktionsberatungen.

Artikel 45

(1) Die Gewerkschaften haben das Recht, �ber alle die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werkt�tigen betreffenden Fragen mit staatlichen Organen, mit Betriebsleitungen und anderen wirtschaftsleitenden Organen Vereinbarungen abzuschlie�en.

(2) Die Gewerkschaften nehmen aktiven Anteil an der Gestaltung der sozialistischen Rechtsordnung. Sie besitzen das Recht der Gesetzesinitiative sowie der gesellsehaftlichen Kontrolle �ber die Wahrung der gesetzlich garantierten Rechte der Werkt�tigen.

(3) Die Gewerkschaften leiten die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten. Sie nehmen an der umfassenden materiellen und finanziellen Versorgung und Betreuung der B�rger bei Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidit�t und im Alter teil.

(4) Alle Staatsorgane und Wirtschaftsleiter sind verpflichtet, f�r eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften Sorge zu tragen.

Kapitel 4

Die sozialistischen Produktionsgenossenschaften und ihre Rechte

Artikel 46

(1) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind die freiwilligen Vereinigungen der Bauern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur st�ndig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bed�rfnisse und zur Versorgung des Volkes und der Volkswirtschaft. Sie gestalten auf der Grundlage der Gesetze eigenverantwortlich ihre Arbeits- und Lebensbedingungen.

(2) Durch ihre Organisationen und ihre Vertreter in den Staatsorganen nehmen die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften aktiv an der staatlichen Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung teil.

(3) Der Staat hilft den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, die sozialistische Gro�produktion auf der Grundlage fortgeschrittener Wissenschaft und Technik zu entwicklen.

(4) F�r die sozialistischen Produktionsgenossenschaften der Fischer, der G�rtner und der Handwerker gelten die gleichen Grunds�tze.

[Gliederung]


Abschnitt III

Aufbau und System der staatlichen Leitung

Artikel 47

(1) Der Aufbau und die T�tigkeit der staatlichen Organe werden durch die in dieser Verfassung festgelegten Ziele und Aufgaben der Staatsmacht bestimmt.

(2) Die Souver�nit�t des werkt�tigen Volkes, verwirklicht auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus, ist das tragende Prinzip des Staatsaufbaus.

Kapitel 1

Die Volkskammer

Artikel 48

(1) Die Volkskammer ist das oberste staatliche Machtorgan der Deutschen Demokratischen Republik. Sie entscheidet in ihren Plenarsitzungen �ber die Grundfragen der Staatspolitik.

(2) Die Volkskammer ist das einzige verfassungs- und gesetzgebende Organ in der Deutschen Demokratischen Republik. Niemand kann ihre Rechte einschr�nken.

Die Volkskammer verwirklicht in ihrer T�tigkeit den Grundsatz der Einheit von Beschlu�fassung und Durchf�hrung.

Artikel 49

(1) Die Volkskammer bestimmt durch Gesetze und Beschl�sse endg�ltig und f�r jedermann verbindlich die Ziele der Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Die Volkskammer legt die Hauptregeln f�r das Zusammenwirken der B�rger, Gemeinschaften und Staatsorgane sowie deren Aufgaben bei der Durchf�hrung der staatlichen Pl�ne der gesellschaftlichen Entwicklung fest.

(3) Die Volkskammer gew�hrleistet die Verwirklichung ihrer Gesetze und Beschl�sse. Sie bestimmt die Grunds�tze der T�tigkeit des Staatsrates, des Ministerrates, des Nationalen Verteidigungsrates, des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts.

Artikel 50

Die Volkskammer w�hlt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Staatsrates, den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ministerrates, den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates, den Pr�sidenten und die Richter des Obersten Gerichts und den Generalstaatsanwalt. Sie k�nnen jederzeit von der Volkskammer abberufen werden.

Artikel 51

Die Volkskammer best�tigt Staatsvertr�ge der Deutschen Demokratischen Republik und andere v�lkerrechtliche Vertr�ge, soweit durch sie Gesetze der Volkskammer ge�ndert werden. Sie entscheidet �ber die K�ndigung dieser Vertr�ge.

Artikel 52

Die Volkskammer beschlie�t �ber den Verteidigungszustand der Deutschen Demokratischen Republik. Im Dringlichkeitsfalle ist der Staatsrat berechtigt, den Verteidigungszustand zu beschlie�en. Der Vorsitzende des Staatsrates verk�ndet den Verteidigungszustand.

Artikel 53

Die Volkskammer kann die Durchf�hrung von Volksabstimmungen beschlie�en.

Artikel 54

Die Volkskammer besteht aus 500 Abgeordneten, die vom Volke auf die Dauer von 5 Jahren in freier, allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gew�hlt werden.

Artikel 55

(1) Die Volkskammer w�hlt f�r die Dauer der Wahlperiode ein Pr�sidium.

Das Pr�sidium besteht aus dem Pr�sidenten der Volkskammer, einem Stellvertreter des Pr�sidenten und weiteren Mitgliedern.

(2) Das Pr�sidium leitet die Arbeit der Volkskammer gem�� ihrer Gesch�ftsordnung.

Artikel 56

(1) Die Abgeordneten der Volkskammer erf�llen ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse und zum Wohle des gesamten Volkes.

(2) Die Abgeordneten f�rdern die Mitwirkung der B�rger an der Vorbereitung und Verwirklichung der Gesetze in Zusammenarbeit mit den Aussch�ssen der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik, den gesellschaftlichen Orsanisationen und den staatlichen Organen.

(3) Die Abgeordneten halten enge Verbindung zu ihren W�hlern. Sie sind verpflichtet, deren Vorschl�ge, Hinweise und Kritiken zu beachten und f�r eine gewissenhafte Behandlung Sorge zu tragen.

(4) Die Abgeordneten erl�utern den B�rgern die Politik des sozialistischen Staates.

Artikel 57

(1) Die Abgeordneten der Volkskammer sind verpflichtet, regelm��ig Sprechstunden und Aussprachen durchzuf�hren sowie den W�hlern �ber ihre T�tigkeit Rechenschaft zu legen.

(2) Ein Abgeordneter, der seine Pflichten gr�blich verletzt, kann von den W�hlern gem�� dem gesetzlich festgelegten Verfahren abberufen werden.

Artikel 58

Die Abgeordneten der Volkskammer haben das Recht, an den Tagungen der �rtlichen Volksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Artikel 59

Jeder Abgeordnete der Volkskammer hat das Recht, Anfragen an den Ministerrat und jedes seiner Mitglieder zu richten.

Artikel 60

(1) Alle staatlichen und wirtschaftlichen Organe sind verpflichtet, die Abgeordneten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterst�tzen.

(2) Die Abgeordneten der Volkskammer besitzen die Rechte der Immunit�t. Beschr�nkungen der pers�nlichen Freiheit, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen oder Strafverfolgungen sind gegen Abgeordnete der Volkskammer nur mit Zustimmung der Volkskammer oder in der Zeit zwischen ihren Tagungen mit Zustimmung des Staatsrates zul�ssig. Die Entscheidung des Staatsrates bedarf der Best�tigung durch die Volkskammer.

Die Abgeordneten der Volkskammer sind berechtigt, �ber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Aus�bung ihrer Abgeordnetent�tigkeit solche Tatsachen anvertraut haben, sowie �ber diese Tatsachen selbst die Aussage zu verweigern.

(3) Den Abgeordneten d�rfen aus ihrer Abgeordnetent�tigkeit keinerlei berufliche oder sonstige pers�nliche Nachteile entstehen. Sie sind von ihrer beruflichen T�tigkeit freigestellt, soweit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Abgeordnete es erfordert. Geh�lter und L�hne sind weiterzuzahlen.

Artikel 61

(1) Die Volkskammer bildet aus ihrer Mitte Aussch�sse. Ihnen obliegt in enger Zusammenarbeit mit den W�hlern die Beratung von Gesetzentw�rfen und die st�ndige Kontrolle der Durchf�hrung der Gesetze.

(2) Die Aussch�sse k�nnen die Anwesenheit der zust�ndigen Minister und Leiter anderer staatlicher Organe in ihren Beratungen zum Zwecke der Erteilung von Ausk�nften verlangen. Alle Staatsorgane sind verpflichtet, den Aussch�ssen die erforderliehen Informationen zu erteilen.

(3) Die Aussch�sse haben das Recht, Fachleute zur st�ndigen oder zeitweiligen Mitarbeit heranzuziehen.

Artikel 62

(1) Die Volkskammer tritt sp�testens am 30.Tage nach ihrer Wahl zusammen. Ihre erste Tagung wird vom Staatsrat einberufen.

(2) Die weiteren Tagungen der Volkskammer werden vom Pr�sidium der Volkskammer einberufen.

(3) Das Pr�sidium der Volkskammer ist verpflichtet, die Volkskammer einzuberufen, wenn die Volkskammer dar�ber Beschlu� gefa�t hat oder mindestens ein Drittel der Abgeordneten es verlangt.

(4) Die Tagungen der Volkskammer sind �ffentlich. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten kann die �ffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Artikel 63

(1) Die Volkskammer ist beschlu�f�hig, wenn mehr als die H�lfte der Abgeordneten anwesend ist.

(2) Die Volkskammer fa�t ihre Beschl�sse mit Stimmenmehrheit. Verfassungs�ndernde Gesetze sind beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel der gew�hlten Abgeordneten zustimmen.

Artikel 64

(1) Vor Ablauf der Wahlperiode findet eine Aufl�sung der Volkskammer nur durch eigenen Beschlu� statt.

(2) Ein solcher Beschlu� bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gew�hlten Abgeordneten.

(3) Sp�testens am 60. Tage nach Ablauf der Wahlperiode oder am 45. Tage nach Aufl�sung der Volkskammer mu� deren Neuwahl stattfinden.

Artikel 65

(1) Das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorlagen haben die Abgeordneten der in der Volkskammer vertretenen Parteien und Massenorganisationen, die Aussch�sse der Volkskammer, der Staatsrat, der Ministerrat und der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund.

(2) Die Aussch�sse der Volkskammer beraten die Gesetzesvorlagen und legen ihre Auffassung dem Plenum der Volkskammer vor.

(3) Entw�rfe grundlegender Gesetze werden vor ihrer Verabschiedung der Bev�lkerung zur Er�rterung unterbreitet. Die Ergebnisse der Volksdiskussion sind bei der endg�ltigen Fassung auszuwerten.

(4) Die von der Volkskammer verabschiedeten Gesetze werden vom Vorsitzenden des Staatsrates innerhalb eines Monats im Gesetzblatt verk�ndet.

(5) Gesetze treten am 14. Tage nach ihrer Verk�ndung in Kraft, soweit sie nichts anderes bestimmen.

Kapitel 2

Der Staatsrat

Artikel 66

(1) Der Staatsrat nimmt als Organ der Volkskammer die Aufgaben wahr, die ihm durch die Verfassung sowie die Gesetze und Beschl�sse der Volkskammer �bertragen sind. Er ist der Volkskammer f�r seine T�tigkeit verantwortlich. Zur Durchf�hrung der ihm �bertragenen Aufgaben fa�t er Besdhl�sse.

(2) Der Staatsrat vertritt die Deutsche Demokratische Republik v�lkerrechtlich. Er ratifiziert und k�ndigt Staatsvertr�ge und andere v�lkerrechtliche Vertr�ge f�r die die Ratifizierung vorgesehen ist.

Artikel 67

(1) Der Staatsrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, den Mitgliedern und dem Sekret�r.

(2) Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder und der Sekret�r des Staatsrates werden von der Volkskammer auf ihrer ersten Tagung nach der Neuwahl auf die Dauer von 5 Jahren gew�hlt.

(3) Der Vorschlag f�r die Wahl des Vorsitzenden des Staatsrates wird von der st�rksten Fraktion der Volkskammer unterbreitet.

(4) Nach Ablauf der Wahlperiode der Volkskammer setzt der Staatsrat seine T�tigkeit bis zur Wahl des neuen Staatsrates durch die Volkskammer fort.

Artikel 68

Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder und der Sekret�r des Staatsrates leisten bei ihrem Amtsantritt der Volkskammer folgenden Eid:

"Ich schw�re, da� ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der Deutschen Demokratischen Republik widmen, ihre Verfassung und die Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft erf�llen und Gerechtigkeit gegen�ber jedermann �ben werde."

Artikel 69

Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Staatsrates. Im Falle seiner Verhinderung nimmt ein beauftragter Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatsrates diese Aufgabe wahr.

Artikel 70

Im Auftrage der Volkskammer unterst�tzt der Staatsrat die �rtlichen Volksvertretungen als Organe der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht, f�rdert deren demokratische Aktivit�t bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und nimmt Einflu� auf die Wahrung sowie die st�ndige Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit in der T�tigkeit der �rtlichen Volksvertretungen.

Artikel 71

(1) Der Vorsitzende des Staatsrates ernennt die bevollm�chtigten Vertreter der Deutschen Demokratischen Republik in anderen Staaten und beruft sie ab. Er nimmt Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten Vertreter anderer Staaten entgegen.

(2) Der Staatsrat legt die milit�rischen Dienstgrade, die diplomatischen R�nge und andere spezielle Titel fest.

Artikel 72

Der Staatsrat schreibt die Wahlen zur Volkskammer und zu den anderen Volksvertretungen aus.

Artikel 73

(1) Der Staatsrat fa�t grunds�tzliche Beschl�sse zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes. Er organisiert die Landesverteidigung mit Hilfe des Nationalen Verteidigungsrates.

(2) Der Staatsrat beruft die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates. Der Nationale Verteidigungsrat ist der Volkskammer und dem Staatsrat f�r seine T�tigkeit verantwortlich.

Artikel 74

(1) Der Staatsrat nimmt im Auftrage der Volkskammer die st�ndige Aufsicht �ber die Verfassungsm��igkeit und Gesetzlichkeit der T�tigkeit des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts wahr.

(2) Der Staatsrat �bt das Amnestie- und Begnadigungsrecht aus.

Artikel 75

Der Staatsrat stiftet staatliche Orden, Auszeichnungen und Ehrentitel, die von seinem Vorsitzenden verliehen werden.

Kapitel 3

Der Ministerrat

Artikel 76

(1) Der Ministerrat ist als Organ der Volkskammer die Regierung der Deutschen Demokratisehen Republik. Er leitet im Auftrage der Volkskammer die einheitliche Durchf�hrung der Staatspolitik und organisiert die Erf�llung der politischen, �konomischen, kulturellen und sozialen sowie der ihm �bertragenen Verteidigungsaufgaben. F�r seine T�tigkeit ist er der Volkskammer verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

(2) Der Ministerrat leitet die Volkswirtschaft und die anderen gesellsehaftlichen Bereiche. Er sichert die planm��ige proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft, die harmonisch abgestimmte Gestaltung der gesellsehaftlichen Bereiche und Territorien sowie die Verwirklichung der sozialistischen �konomischen Integration.

(3) Der Ministerrat leitet die Durchf�hrung der Au�enpolitik der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend den Grunds�tzen dieser Verfassung. Er vertieft die allseitige Zusammenarbeit mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den anderen sozialistischen Staaten und gew�hrleistet den aktiven Beitrag der Deutschen Demokratischen Republik zur St�rkung der sozialistischen Staatengemeinschaft.

(4) Der Ministerrat entscheidet entsprechend seiner Zust�ndigkeit �ber den Abschlu� und die K�ndigung v�lkerrechtlicher Vertr�ge. Er bereitet Staatsvertr�ge vor.

Artikel 77

Der Ministerrat arbeitet die zu l�senden Aufgaben der staatlichen Innen- und Au�enpolitik aus und unterbreitet der Volkskammer Entw�rfe von Gesetzen und Beschl�ssen.

Artikel 78

(1) Der Ministerrat leitet, koordiniert und kontrolliert die T�tigkeit der Ministerien, der anderen zentralen Staatsorgane und der R�te der Bezirke. Er f�rdert die Anwendung wissenschaftlieher Leitungsmethoden und die Einbeziehung der Werkt�tigen in die Verwirklichung der Politik des sozialistischen Staates. Er gew�hrleistet, da� die ihm unterstellten staatlichen Organe, die wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen ihre T�tigkeit auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften aus�ben.

(2) Im Rahmen der Gesetze und Beschl�sse der Volkskammer erl��t der Ministerrat Verordnungen und fa�t Beschl�sse.

Artikel 79

(1) Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates, den Stellvertretern des Vorsitzenden und den Ministern.

(2) Der Vorsitzende des Ministerrates wird von der st�rksten Fraktion der Volkskammer vorgeschlagen und von der Volkskammer mit der Bildung des Ministerrates beauftragt.

(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden nach der Neuwahl der Volkskammer von ihr auf die Dauer von 5 Jahren gew�hlt.

(4) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden vom Vorsitzenden des Staatsrates auf die Verfassung vereidigt.

Artikel 80

(1) Der Ministerrat ist ein kollektiv arbeitendes Organ. F�r die T�tigkeit des Ministerrates tragen alle seine Mitglieder die Verantwortung. Jeder Minister leitet verantwortlich das ihm �bertragene Aufgabengebiet.

(2) Der Ministerrat bildet aus seiner Mitte das Pr�sidium des Ministerrates.

(3) Der Vorsitzende des Ministerrates leitet den Ministerrat und das Pr�sidium.

(4) Nach Ablauf der Wahlperiode der Volkskammer setzt der Ministerrat seine T�tigkeit bis zur Wahl des neuen Ministerrates durch die Volkskammer fort.

Kapitel 4

Die �rtliehen Volksvertretungen und ihre Organe

Artikel 81

(1) Die �rtlichen Volksvertretungen sind die von den wahlberechtigten B�rgern gew�hlten Organe der Staatsmacht in den Bezirken, Kreisen, St�dten, Stadtbezirken. Gemeinden und Gemeindeverb�nden.

(2) Die �rtlichen Volksvertretungen entscheiden auf der Grundlage der Gesetze in eigener Verantwortung �ber alle Angelegenheiten, die ihr Gebiet und seine B�rger betreffen. Sie organisieren die Mitwirkung der B�rger an der Gestaltung des politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens und arbeiten mit den gesellschaftlichen Organisationen der Werkt�tigen zusammen.

(3) Die T�tigkeit der �rtliehen Volksvertretungen ist darauf gerichtet,

das sozialistische Eigentum zu mehren und zu sch�tzen. die Arbeits- und Lebensbedingungen der B�rger st�ndig zu verbessern und das gesellschaftliche und kulturelle Leben der B�rger und ihrer Gemeinschaften zu f�rdern,

das sozialistische Staats- und Rechtsbewu�tsein der B�rger zu heben und die �ffentliche Ordnung zu sichern, die sozialistische Gesetzlichkeit zu festigen und die Rechte der B�rger zu wahren.

Artikel 82

(1) Die �rtlichen Volksvertretungen fassen Beschl�sse, die f�r ihre Organe und Einrichtungen sowie f�r die Volksvertretungen, Gemeinschaften und B�rger ihres Gebietes verbindlich sind. Diese Beschl�sse sind zu ver�ffentlichen.

(2) Die �rtlichen Volksvertretungen haben eigene Einnahmen und verf�gen �ber ihre Verwendung.

Artikel 83

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung w�hlt jede �rtliche Volksvertretung ihren Rat und Kommissionen. Die Mitglieder des Rates sollen nach M�glichkeit Abgeordnete sein. In die Kommissionen k�nnen auch Mitglieder berufen werden die nicht Abgeordnete sind.

(2) Der Rat sichert die Entfaltung der T�tigkeit der Volksvertretung und organisiert die Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung in deren Verantwortungsbereich. Er ist der Volksvertretung f�r seine gesamte T�tigkeit verantwortlich und dem �bergeordneten Rat rechenschaftspflichtig. Der Rat ist ein kollektiv arbeitendes Organ.

(3) Die Kommissionen organisieren die sachkundige Mitwirkung der B�rger bei der Vorbereitung und Durchf�hrung der Beschl�sse der Volksvertretung. Sie kontrollieren die Durchf�hrung der Gesetze und anderen Reehtsvorschriften sowie der Besehl�sse der Volksvertretung dureh den Rat und dessen Fachorgane.

Artikel 84

Die �rtlichen Volksvertretungen k�nnen zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verb�nde bilden.

Artikel 85

Die Aufgaben und Befugnisse der �rtlichen Volksvertretungen. ihrer Abgeordneten, Kommissionen und ihrer Rechte in den Bezirken, Kreisen, St�dten, Stadtbezirken, Gemeinden und Gemeindeverb�nden werden durch Gesetz festgelegt.

[Gliederung]


Abschnitt IV

Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege

Artikel 86

Die sozialistische Gesellsehaft, die politisehe Macht des werkt�tigen Volkes, ihre Staats- und Reehtsordnung sind die grundlegende Garantie f�r die Einhaltung und die Verwirklichung der Verfassung im Geiste der Gerechtigkeit, Gleiehheit, Br�derlichkeit und Menschlichkeit.

Artikel 87

Gesellsehaft und Staat gew�hrleisten die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der B�rger und ihrer Gemeinsehaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliehe Kontrolle �ber die Einhaltung des sozialistischen Rechts.

Artikel 88

Die Verantwortlichkeit aller leitenden Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft gegen�ber den B�rgern ist durch ein System der Rechenschaftspflicht gew�hrleistet.

Artikel 89

(1) Gesetze und andere allgemeinverbindliehe Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik werden im Gesetzblatt und anderweitig ver�ffentlicht.

(2) Rechtsvorschriften der �rtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe werden in geeigneter Form ver�ffentlicht.

(3) Rechtsvorschriften d�rfen der Verfassung nicht widersprechen. �ber Zweifel an der Verfassungsm��igkeit von Rechtsvorschriften entscheidet die Volkskammer

Artikel 90

(1) Die Rechtspflege dient der Durchf�hrung der sozialistisehen Gesetzlichkeit, dem Schutz und der Entwicklung der Deutschen Demokratisehen Republik und ihrer Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie seh�tzt die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte und die W�rde der Mensehen.

(2) Die Bek�mpfung und Verh�tung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen sind gemeinsames Anliegen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller B�rger.

(3) Die Teilnahme der B�rger an der Reehtspflege ist gew�hrleistet. Sie wird im einzelnen durch Gesetz bestimmt.

Artikel 91

Die allgemein anerkannten Normen des V�lkerrechts �ber die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen sind unmittelbar geltendes Reeht. Verbrechen dieser Art unterliegen nicht der Verj�hrung.

Artikel 92

Die Rechtsprechung wird in der Deutschen Demokratischen Republik durch das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte im Rahmen der ihnen durch Gesetz �bertragenen Aufgaben ausge�bt. In Milit�rstrafsachen �ben das Oberste Gerieht, die Milit�robergeriehte und die Milit�rgerichte die Rechtssprechung aus.

Artikel 93

(1) Das Oberste Gericht ist das h�chste Organ der Rechtsprechung.

(2) Das Oberste Gericht leitet die Rechtsprechung der Gerichte auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik. Es sichert die einheitliche Reehtsanwendung durch alle Gerichte.

(3) Das Oberste Gericht ist der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem Staatsrat verantwortlich.

Artikel 94

(1) Richter kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist und �ber ein hohes Ma� an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verf�gt.

(2) Die demokratische Wahl aller Richter, Sch�ffen und Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte gew�hrleistet, da� die Rechtsprechung von Frauen und M�nnern aller Klassen und Schichten des Volkes ausge�bt wird.

Artikel 95

Alle Richter, Sch�ffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte werden durch die Volksvertretungen oder unmittelbar durch die B�rger gew�hlt. Sie erstatten ihren W�hlern Bericht �ber ihre Arbeit. Sie k�nnen von ihren W�hlern abberufen werden, wenn sie gegen die Verfassung oder die Gesetze versto�en oder sonst ihre Pflichten gr�blich verletzen.

Artikel 96

(1) Die Richter, Sch�ffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung unabh�ngig. Sie sind nur an die Verfassung, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebunden.

(2) Die Sch�ffen �ben die Funktion eines Richters in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus.

Artikel 97

Zur Sicherung der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung und der Rechte der B�rger wacht die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik �ber die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Sie sch�tzt die B�rger vor Gesetzesverletzungen. Die Staatsanwaltschaft leitet den Kampf gegen Straftaten und sichert, da� die Personen, die Verbrechen oder Vergehen begangen haben, vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 98

(1) Die Staatsanwaltschaft wird vom Generalstaatsanwalt geleitet.

(2) Dem Generalstaatsanwalt unterstehen die Staatsanw�lte der Bezirke und Kreise sowie die Milit�rstaatsanw�lte.

(3) Die Staatsanw�lte werden vom Generalstaatsanwalt berufen und abberufen, sie sind ihm verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

(4) Der Generalstaatsanwalt ist der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem Staatsrat verantwortlich.

Artikel 99

(1) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt.

(2) Eine Tat zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur nach sich, wenn diese zur Zeit der Begehung der Tat gesetzlich festgelegt ist, wenn der T�ter schuldhaft gehandelt hat und die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Strafgesetze haben keine r�ckwirkende Kraft.

(3) Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur in �bereinstimmung mit den Strafgesetzen m�glich.

(4) Die Rechte des B�rgers d�rfen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur insoweit eingeschr�nkt werden, wie dies gesetzlich zul�ssig und unumg�nglich ist.

Artikel 100

(1) �ber die Zul�ssigkeit von Untersuchungshaft hat nur der Richter zu entscheiden. Verhaftete sind sp�testens am Tage nach ihrer Verhaftung dem Richter vorzuf�hren.

(2) Der Richter oder der Staatsanwalt haben im Rahmen ihrer Verantwortung jederzeit zu pr�fen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen.

(3) Der Staatsanwalt hat n�chste Angeh�rige des Verhafteten innerhalb von 24 Stunden nach der ersten richterlichen Vernehmung zu benachrichtigen.

Ausnahmen sind nur zul�ssig, wenn durch die Benachrichtigung der Zweck der Untersuchung gef�hrdet wird. In diesen F�llen erfolgt die Benachrichtigung nach Wegfall der Gef�hrdungsgr�nde.

Artikel 101

(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft.

Artikel 102

(1) Jeder B�rger hat das Reeht, vor Gericht geh�rt zu werden.

(2) Das Recht auf Verteidigung wird w�hrend des gesamten Strafverfahrens gew�hrleistet.

Artikel l 03

(l) Jeder B�rger kann sich mit Eingaben (Vorschl�gen, Hinweisen, Anliegen oder Beschwerden) an die Volksvertretungen, ihre Abgeordneten oder die staatlichen und wirtschaftlichen Organe wenden. Dieses Recht steht auch den gesellschaftlichen Organisationen und den Gemeinschaften der B�rger zu. Ihnen darf aus der Wahrnehmung dieses Rechts kein Nachteil entstehen.

(2) Die f�r die Entscheidung verantwortlichen Organe sind verpflichtet, die Eingaben der B�rger oder der Gemeinschaften innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu bearbeiten und den Antragstellern das Ergebnis mitzuteilen.

(3) Das Verfahren der Bearbeitung der Eingaben wird durch Gesetz bestimmt.

Artikel 104

(1) F�r Sch�den, die einem B�rger oder seinem pers�nlichen Eigentum durch ungesetzliche Ma�nahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane zugef�gt werden, haftet das staatliche Organ, dessen Mitarbeiter den Schaden verursacht hat.

(2) Voraussetzungen und Verfahren der Staatshaftung werden durch Gesetz geregelt.

[Gliederung]


Abschnitt V

Schlu�bestimmungen

Artikel 105

Die Verfassung ist unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 106

Die Verfassung kann nur von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik durch Gesetz ge�ndert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdr�cklich �ndert oder erg�nzt.

[Gliederung]


Entwurf einer neuen Verfassung der DDR