Vertrag �ber die
abschlie�ende Regelung in bezug auf Deutschland
Zwei-Plus-Vier-Vertrag
vom 12. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1317)
Die Bundesrepublik Deutschland, die
Deutsche Demokratische Republik, die Franz�sische Republik, das Vereinigte K�nigreich
Gro�britannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
und die Vereinigten Staaten von Amerika, da� ihre V�lker seit 1945 miteinander
in Frieden leben, eingedenk der j�ngsten historischen Ver�nderungen in Europa,
die es erm�glichen, die Spaltung des Kontinents zu �berwinden, unter Ber�cksichtigung
der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier M�chte in bezug auf Berlin und
Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschl�sse der
Vier M�chte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit, entschlossen, in �bereinstimmung
mit ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen
freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und
Selbstbestimmung der V�lker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu
entwickeln und andere geeignete Ma�nahmen zur Festigung des Weltfriedens zu
treffen, eingedenk der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlussakte
der Konferenz �ber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in Anerkennung, da�
diese Prinzipien feste Grundlagen f�r den Aufbau einer gerechten und
dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben, entschlossen, die
Sicherheitsinteressen eines jeden zu ber�cksichtigen, �berzeugt von der
Notwendigkeit, Gegens�tze endg�ltig zu �berwinden und die Zusammenarbeit in
Europa fortzuentwickeln, in Bekr�ftigung ihrer Bereitschaft, die Sicherheit zu
st�rken, insbesondere durch wirksame Ma�nahmen zur R�stungskontrolle, Abr�stung
und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft, sich gegenseitig nicht als Gegner zu
betrachten, sondern auf ein Verh�ltnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit
hinzuarbeiten, sowie dementsprechend ihrer Bereitschaft, die Schaffung
geeigneter institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der Konferenz �ber
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen, da� das
deutsche Volk in freier Aus�bung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen
bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als
gleichberechtigtes und souver�nes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden
der Welt zu dienen, in der �berzeugung, da� die Vereinigung Deutschlands als
Staat mit endg�ltigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilit�t
in Europa ist, mit dem Ziel, die abschlie�ende Regelung in bezug auf
Deutschland zu vereinbaren, in Anerkennung dessen, da� dadurch und mit der
Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die
Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier M�chte in bezug auf Berlin und
Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren, vertreten durch ihre Au�enminister,
die entsprechend der Erkl�rung von Ottawa vom 13. Februar 1990 am 5. Mai 1990
in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris unter Beteiligung
des Au�enministers der Republik Polen und am 12. September 1990 in Moskau
zusammengetroffen sind wie folgt �bereingekommen:
Artikel 1
Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der
Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Au�engrenzen
werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik
Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endg�ltig
sein. Die Best�tigung des endg�ltigen Charakters der Grenzen des vereinten
Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa. Das
vereinte Deutschland und die Republik Polen best�tigen die zwischen ihnen
bestehende Grenze in einem v�lkerrechtlich verbindlichen Vertrag.
Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsanspr�che gegen andere Staaten
und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik werden sicherstellen, da� die Verfassung des vereinten Deutschland
keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar
sind. Dies gilt dementsprechend f�r die Bestimmungen, die in der Pr�ambel und
in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes f�r die Bundesrepublik
Deutschland niedergelegt sind. Die Regierungen der Franz�sischen Republik, der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten K�nigreichs Gro�britannien
und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden
Verpflichtungen und Erkl�rungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik f�rmlich entgegen und erkl�ren, da�
mit deren Verwirklichung der endg�ltige Charakter der Grenzen des vereinten
Deutschland best�tigt wird.
Artikel 2
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik bekr�ftigen ihre Erkl�rungen, da� von deutschem Boden nur Frieden
ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen,
die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche
Zusammenleben der V�lker zu st�ren, insbesondere die F�hrung eines
Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erkl�ren,
da� das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei
denn in �bereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten
Nationen.
Artikel 3
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik bekr�ftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verf�gungsgewalt
�ber atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erkl�ren, da� auch das
vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere
gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag �ber die Nichtverbreitung
von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 f�r das vereinte Deutschland fort.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in vollem Einvernehmen mit der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 30. August 1990 in Wien bei
den Verhandlungen �ber konventionelle Streitkr�fte in Europa folgende Erkl�rung
abgegeben:
"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die
Streitkr�fte des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis vier Jahren auf
eine Personalst�rke von 370 000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkr�fte) zu
reduzieren. Diese Reduzierung soll mit dem Inkrafttreten des ersten KSE-Vertrags
beginnen. Im Rahmen dieser Gesamtobergrenze werden nicht mehr als 345 000 Mann
den Land- und Luftstreitkr�ften angeh�ren, die gem�� vereinbartem Mandat
allein Gegenstand der Verhandlungen �ber konventionelle Streitkr�fte in Europa
sind. Die Bundesregierung sieht in ihrer Verpflichtung zur Reduzierung von Land-
und Luftstreitkr�ften einen bedeutsamen deutschen Beitrag zur Reduzierung der
konventionellen Streitkr�fte in Europa. Sie geht davon aus, da� in
Folgeverhandlungen auch die anderen Verhandlungsteilnehmer ihren Beitrag zur
Festigung von Sicherheit und Stabilit�t in Europa, einschlie�lich Ma�nahmen
zur Begrenzung der Personalst�rken, leisten werden." Die Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik hat sich dieser Erkl�rung ausdr�cklich
angeschlossen.
Die Regierungen der Franz�sischen Republik, der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, des Vereinigten K�nigreichs Gro�britannien und Nordirland
und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erkl�rungen der
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik zur Kenntnis.
Artikel 4
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen
Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erkl�ren, da� das
vereinte Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in
vertraglicher Form die Bedingungen und die Dauer des Aufenthalts der
sowjetischen Streitkr�fte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen
Republik und Berlins sowie die Abwicklung des Abzugs dieser Streitkr�fte regeln
werden, der bis zum Ende des Jahres 1994 im Zusammenhang mit der Verwirklichung
der Verpflichtungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik, auf die sich Absatz 2 des Artikels 3 dieses
Vertrags bezieht, vollzogen sein wird.
Die Regierungen der Franz�sischen Republik, des Vereinigten K�nigreichs Gro�britannien
und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erkl�rung
zur Kenntnis.
Artikel 5
Bis zum Abschluss des Abzugs der sowjetischen Streitkr�fte vom Gebiet der
heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins in �bereinstimmung mit
Artikel 4 dieses Vertrags werden auf diesem Gebiet als Streitkr�fte des
vereinten Deutschland ausschlie�lich deutsche Verb�nde der
Territorialverteidigung stationiert sein, die nicht in die B�ndnisstrukturen
integriert sind, denen deutsche Streitkr�fte auf dem �brigen deutschen
Hoheitsgebiet zugeordnet sind. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dieses
Artikels werden w�hrend dieses Zeitraums Streitkr�fte anderer Staaten auf
diesem Gebiet nicht stationiert oder irgendwelche andere milit�rische T�tigkeiten
dort aus�ben.
F�r die Dauer des Aufenthalts sowjetischer Streitkr�fte auf dem Gebiet der
heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins werden auf deutschen
Wunsch Streitkr�fte der Franz�sischen Republik, des Vereinigten K�nigreichs
Gro�britannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika auf der
Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Regierung des
vereinten Deutschland und den Regierungen der betreffenden Staaten in Berlin
stationiert bleiben. Die Zahl aller nichtdeutschen in Berlin stationierten
Streitkr�fte und deren Ausr�stungsumfang werden nicht st�rker sein als zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags. Neue Waffenkategorien werden von
nichtdeutschen Streitkr�ften dort nicht eingef�hrt. Die Regierung des
vereinten Deutschland wird mit den Regierungen der Staaten, die Streitkr�fte in
Berlin stationiert haben, Vertr�ge zu gerechten Bedingungen unter Ber�cksichtigung
der zu den betreffenden Staaten bestehenden Beziehungen abschlie�en.
Nach dem Abschluss des Abzugs der sowjetischen Streitkr�fte vom Gebiet der
heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins k�nnen in diesem Teil
Deutschlands auch deutsche Streitkr�fteverb�nde stationiert werden, die in
gleicher Weise milit�rischen B�ndnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen
auf dem �brigen deutschen Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffentr�ger.
Darunter fallen nicht konventionelle Waffensysteme, die neben konventioneller
andere Einsatzf�higkeiten haben k�nnen, die jedoch in diesem Teil Deutschlands
f�r eine konventionelle Rolle ausger�stet und nur daf�r vorgesehen sind. Ausl�ndische
Streitkr�fte und Atomwaffen oder deren Tr�ger werden in diesem Teil
Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt.
Artikel 6
Das Recht des vereinten Deutschland, B�ndnissen mit allen sich daraus
ergebenden Rechten und Pflichten anzugeh�ren, wird von diesem Vertrag
nicht ber�hrt.
Artikel 7
Die Franz�sische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das
Vereinigte K�nigreich Gro�britannien und Nordirland und die Vereinigten
Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in
bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die
entsprechenden, damit zusammenh�ngenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschl�sse
und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier M�chte
aufgel�st.
Das vereinte Deutschland hat demgem�ss volle Souver�nit�t �ber seine inneren
und �u�eren Angelegenheiten.
Artikel 8
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie m�glich
herbeigef�hrt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch
das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher f�r das vereinte
Deutschland. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung
des vereinten Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der
anderen Vertragschlie�enden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations-
oder Annahmeurkunde.
Artikel 9
Dieser Vertrag tritt f�r das vereinte Deutschland, die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Franz�sische Republik, das Vereinigte K�nigreich
Gro�britannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag
der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese
Staaten in Kraft.
Artikel 10
Die Urschrift dieses Vertrags, dessen deutscher, englischer, franz�sischer und
russischer Wortlaut gleicherma�en verbindlich ist, wird bei der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen
vertragschlie�enden Seiten beglaubigte Ausfertigungen �bermittelt. Zu urkund
dessen haben die unterzeichneten,
hierzu geh�rig Bevollm�chtigten diesen Vertrag unterschrieben.
geschehen zu Moskau am 12. September 1990
Vereinbarte Protokollnotiz zu dem Vertrag �ber die abschlie�ende Regelung in
bezug auf Deutschland vom 12. September 1990
Alle Fragen in bezug auf die Anwendung des Wortes "verlegt", wie es im
letzten Satz von Artikel 5 Abs. 3 gebraucht wird, werden von der Regierung des
vereinten Deutschland in einer vern�nftigen und verantwortungsbewussten Weise
entschieden, wobei sie die Sicherheitsinteressen jeder Vertragspartei, wie dies
in der Pr�ambel niedergelegt ist, ber�cksichtigen wird.
Gemeinsamer Brief des Bundesministers des Ausw�rtigen, Hans-Dietrich Genscher,
und des amtierenden Au�enministers der DDR, Ministerpr�sident Lothar de
Maiziere, an die Au�enminister der Sowjetunion, Frankreichs, Gro�britanniens
und der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Vertrages
�ber die abschlie�ende Regelung in bezug auf Deutschland in der Fassung der
Ver�ffentlichung des Bulletins Nr. 109 des Presse- und Informationsamts der
Bundesregierung vom 14. September 1990.
Herr Au�enminister,
im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Vertrages �ber die abschlie�ende
Regelung in bezug auf Deutschland m�chten wir Ihnen mitteilen, da� die
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik in den Verhandlungen folgendes dargelegt haben:
Die Gemeinsame Erkl�rung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Verm�gensfragen vom 15.
Juni 1990 enth�lt unter anderem folgende Aussagen: "Die Enteignungen auf
besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind
nicht mehr r�ckg�ngig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der
Deutschen Demokratischen Republik sehen keine M�glichkeit, die damals
getroffenen Ma�nahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis.
Sie ist der Auffassung, da� einem k�nftigen gesamtdeutschen Parlament eine
abschlie�ende Entscheidung �ber etwaige staatliche Ausgleichsleistungen
vorbehalten bleiben mu�."
Gem�� Artikel 41 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik �ber die Herstellung der
Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) ist die genannte
Gemeinsame Erkl�rung Bestandteil dieses Vertrages. Gem�� Artikel 41 Absatz 3
des Einigungsvertrages wird die Bundesrepublik Deutschland keine
Rechtsvorschriften erlassen, die dem oben zitierten Teil der Gemeinsamen Erkl�rung
widersprechen. Die auf deutschem Boden errichteten Denkm�ler, die den Opfern
des Krieges und der Gewaltherrschaft gewidmet sind, werden geachtet und stehen
unter dem Schutz deutscher Gesetze. Das Gleiche gilt f�r die Kriegsgr�ber, sie
werden erhalten und gepflegt.
Der Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung wird auch im vereinten
Deutschland durch die Verfassung gesch�tzt. Sie bietet die Grundlage daf�r, da�
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh�nger darauf
ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeintr�chtigen oder
zu beseitigen, sowie Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsm��ige
Ordnung oder gegen den Gedanken der V�lkerverst�ndigung richten, verboten
werden k�nnen. Dies betrifft auch Parteien und Vereinigungen mit
nationalsozialistischen Zielsetzungen.
Zu den Vertr�gen der Deutschen Demokratischen Republik ist in Artikel 12 Absatz
1 und 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik �ber die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.
August 1990 folgendes vereinbart worden:
"Die Vertragsparteien sind sich einig, da� die v�lkerrechtlichen Vertr�ge
der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit
Deutschlands unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der
Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Prinzipien einer freiheitlichen,
demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung der Zust�ndigkeiten
der Europ�ischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der Deutschen
Demokratischen Republik zu er�rtern sind."