Vertrag �ber die abschlie�ende Regelung in bezug auf Deutschland
Zwei-Plus-Vier-Vertrag
vom 12. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1317)


Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, die Franz�sische Republik, das Vereinigte K�nigreich Gro�britannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika, da� ihre V�lker seit 1945 miteinander in Frieden leben, eingedenk der j�ngsten historischen Ver�nderungen in Europa, die es erm�glichen, die Spaltung des Kontinents zu �berwinden, unter Ber�cksichtigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier M�chte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschl�sse der Vier M�chte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit, entschlossen, in �bereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der V�lker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Ma�nahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen, eingedenk der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz �ber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in Anerkennung, da� diese Prinzipien feste Grundlagen f�r den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben, entschlossen, die Sicherheitsinteressen eines jeden zu ber�cksichtigen, �berzeugt von der Notwendigkeit, Gegens�tze endg�ltig zu �berwinden und die Zusammenarbeit in Europa fortzuentwickeln, in Bekr�ftigung ihrer Bereitschaft, die Sicherheit zu st�rken, insbesondere durch wirksame Ma�nahmen zur R�stungskontrolle, Abr�stung und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft, sich gegenseitig nicht als Gegner zu betrachten, sondern auf ein Verh�ltnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit hinzuarbeiten, sowie dementsprechend ihrer Bereitschaft, die Schaffung geeigneter institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der Konferenz �ber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen, da� das deutsche Volk in freier Aus�bung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souver�nes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, in der �berzeugung, da� die Vereinigung Deutschlands als Staat mit endg�ltigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilit�t in Europa ist, mit dem Ziel, die abschlie�ende Regelung in bezug auf Deutschland zu vereinbaren, in Anerkennung dessen, da� dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier M�chte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren, vertreten durch ihre Au�enminister, die entsprechend der Erkl�rung von Ottawa vom 13. Februar 1990 am 5. Mai 1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris unter Beteiligung des Au�enministers der Republik Polen und am 12. September 1990 in Moskau zusammengetroffen sind wie folgt �bereingekommen:

Artikel 1

Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Au�engrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endg�ltig sein. Die Best�tigung des endg�ltigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa. Das vereinte Deutschland und die Republik Polen best�tigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem v�lkerrechtlich verbindlichen Vertrag.
Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsanspr�che gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, da� die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend f�r die Bestimmungen, die in der Pr�ambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes f�r die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind. Die Regierungen der Franz�sischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten K�nigreichs Gro�britannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erkl�rungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik f�rmlich entgegen und erkl�ren, da� mit deren Verwirklichung der endg�ltige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland best�tigt wird.

Artikel 2

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekr�ftigen ihre Erkl�rungen, da� von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V�lker zu st�ren, insbesondere die F�hrung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erkl�ren, da� das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in �bereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 3

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekr�ftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verf�gungsgewalt �ber atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erkl�ren, da� auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag �ber die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 f�r das vereinte Deutschland fort.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in vollem Einvernehmen mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 30. August 1990 in Wien bei den Verhandlungen �ber konventionelle Streitkr�fte in Europa folgende Erkl�rung abgegeben:

"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkr�fte des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis vier Jahren auf eine Personalst�rke von 370 000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkr�fte) zu reduzieren. Diese Reduzierung soll mit dem Inkrafttreten des ersten KSE-Vertrags beginnen. Im Rahmen dieser Gesamtobergrenze werden nicht mehr als 345 000 Mann den Land- und Luftstreitkr�ften angeh�ren, die gem�� vereinbartem Mandat allein Gegenstand der Verhandlungen �ber konventionelle Streitkr�fte in Europa sind. Die Bundesregierung sieht in ihrer Verpflichtung zur Reduzierung von Land- und Luftstreitkr�ften einen bedeutsamen deutschen Beitrag zur Reduzierung der konventionellen Streitkr�fte in Europa. Sie geht davon aus, da� in Folgeverhandlungen auch die anderen Verhandlungsteilnehmer ihren Beitrag zur Festigung von Sicherheit und Stabilit�t in Europa, einschlie�lich Ma�nahmen zur Begrenzung der Personalst�rken, leisten werden." Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat sich dieser Erkl�rung ausdr�cklich angeschlossen.
Die Regierungen der Franz�sischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten K�nigreichs Gro�britannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erkl�rungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnis.

Artikel 4

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erkl�ren, da� das vereinte Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in vertraglicher Form die Bedingungen und die Dauer des Aufenthalts der sowjetischen Streitkr�fte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins sowie die Abwicklung des Abzugs dieser Streitkr�fte regeln werden, der bis zum Ende des Jahres 1994 im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Verpflichtungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, auf die sich Absatz 2 des Artikels 3 dieses Vertrags bezieht, vollzogen sein wird.
Die Regierungen der Franz�sischen Republik, des Vereinigten K�nigreichs Gro�britannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erkl�rung zur Kenntnis.

Artikel 5

Bis zum Abschluss des Abzugs der sowjetischen Streitkr�fte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins in �bereinstimmung mit Artikel 4 dieses Vertrags werden auf diesem Gebiet als Streitkr�fte des vereinten Deutschland ausschlie�lich deutsche Verb�nde der Territorialverteidigung stationiert sein, die nicht in die B�ndnisstrukturen integriert sind, denen deutsche Streitkr�fte auf dem �brigen deutschen Hoheitsgebiet zugeordnet sind. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels werden w�hrend dieses Zeitraums Streitkr�fte anderer Staaten auf diesem Gebiet nicht stationiert oder irgendwelche andere milit�rische T�tigkeiten dort aus�ben.
F�r die Dauer des Aufenthalts sowjetischer Streitkr�fte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins werden auf deutschen Wunsch Streitkr�fte der Franz�sischen Republik, des Vereinigten K�nigreichs Gro�britannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Regierung des vereinten Deutschland und den Regierungen der betreffenden Staaten in Berlin stationiert bleiben. Die Zahl aller nichtdeutschen in Berlin stationierten Streitkr�fte und deren Ausr�stungsumfang werden nicht st�rker sein als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags. Neue Waffenkategorien werden von nichtdeutschen Streitkr�ften dort nicht eingef�hrt. Die Regierung des vereinten Deutschland wird mit den Regierungen der Staaten, die Streitkr�fte in Berlin stationiert haben, Vertr�ge zu gerechten Bedingungen unter Ber�cksichtigung der zu den betreffenden Staaten bestehenden Beziehungen abschlie�en.
Nach dem Abschluss des Abzugs der sowjetischen Streitkr�fte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins k�nnen in diesem Teil Deutschlands auch deutsche Streitkr�fteverb�nde stationiert werden, die in gleicher Weise milit�rischen B�ndnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf dem �brigen deutschen Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffentr�ger. Darunter fallen nicht konventionelle Waffensysteme, die neben konventioneller andere Einsatzf�higkeiten haben k�nnen, die jedoch in diesem Teil Deutschlands f�r eine konventionelle Rolle ausger�stet und nur daf�r vorgesehen sind. Ausl�ndische Streitkr�fte und Atomwaffen oder deren Tr�ger werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt.

Artikel 6

Das Recht des vereinten Deutschland, B�ndnissen mit allen sich daraus
ergebenden Rechten und Pflichten anzugeh�ren, wird von diesem Vertrag
nicht ber�hrt.

Artikel 7

Die Franz�sische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte K�nigreich Gro�britannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenh�ngenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschl�sse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier M�chte aufgel�st.
Das vereinte Deutschland hat demgem�ss volle Souver�nit�t �ber seine inneren und �u�eren Angelegenheiten.

Artikel 8

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie m�glich herbeigef�hrt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher f�r das vereinte Deutschland. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragschlie�enden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde.

Artikel 9

Dieser Vertrag tritt f�r das vereinte Deutschland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Franz�sische Republik, das Vereinigte K�nigreich Gro�britannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.

Artikel 10

Die Urschrift dieses Vertrags, dessen deutscher, englischer, franz�sischer und russischer Wortlaut gleicherma�en verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen vertragschlie�enden Seiten beglaubigte Ausfertigungen �bermittelt. Zu urkund dessen haben die unterzeichneten,
hierzu geh�rig Bevollm�chtigten diesen Vertrag unterschrieben.

geschehen zu Moskau am 12. September 1990

Vereinbarte Protokollnotiz zu dem Vertrag �ber die abschlie�ende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990

Alle Fragen in bezug auf die Anwendung des Wortes "verlegt", wie es im letzten Satz von Artikel 5 Abs. 3 gebraucht wird, werden von der Regierung des vereinten Deutschland in einer vern�nftigen und verantwortungsbewussten Weise entschieden, wobei sie die Sicherheitsinteressen jeder Vertragspartei, wie dies in der Pr�ambel niedergelegt ist, ber�cksichtigen wird.

Gemeinsamer Brief des Bundesministers des Ausw�rtigen, Hans-Dietrich Genscher, und des amtierenden Au�enministers der DDR, Ministerpr�sident Lothar de Maiziere, an die Au�enminister der Sowjetunion, Frankreichs, Gro�britanniens und der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Vertrages �ber die abschlie�ende Regelung in bezug auf Deutschland in der Fassung der Ver�ffentlichung des Bulletins Nr. 109 des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung vom 14. September 1990.

Herr Au�enminister,
im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Vertrages �ber die abschlie�ende Regelung in bezug auf Deutschland m�chten wir Ihnen mitteilen, da� die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik in den Verhandlungen folgendes dargelegt haben:

Die Gemeinsame Erkl�rung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Verm�gensfragen vom 15. Juni 1990 enth�lt unter anderem folgende Aussagen: "Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr r�ckg�ngig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine M�glichkeit, die damals getroffenen Ma�nahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, da� einem k�nftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschlie�ende Entscheidung �ber etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben mu�."
Gem�� Artikel 41 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik �ber die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) ist die genannte Gemeinsame Erkl�rung Bestandteil dieses Vertrages. Gem�� Artikel 41 Absatz 3 des Einigungsvertrages wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die dem oben zitierten Teil der Gemeinsamen Erkl�rung widersprechen. Die auf deutschem Boden errichteten Denkm�ler, die den Opfern des Krieges und der Gewaltherrschaft gewidmet sind, werden geachtet und stehen unter dem Schutz deutscher Gesetze. Das Gleiche gilt f�r die Kriegsgr�ber, sie werden erhalten und gepflegt.
Der Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung wird auch im vereinten Deutschland durch die Verfassung gesch�tzt. Sie bietet die Grundlage daf�r, da� Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh�nger darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeintr�chtigen oder zu beseitigen, sowie Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsm��ige Ordnung oder gegen den Gedanken der V�lkerverst�ndigung richten, verboten werden k�nnen. Dies betrifft auch Parteien und Vereinigungen mit nationalsozialistischen Zielsetzungen.
Zu den Vertr�gen der Deutschen Demokratischen Republik ist in Artikel 12 Absatz 1 und 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik �ber die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 folgendes vereinbart worden:

"Die Vertragsparteien sind sich einig, da� die v�lkerrechtlichen Vertr�ge der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung der Zust�ndigkeiten der Europ�ischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu er�rtern sind."