Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik �ber die Herstellung der Einheit Deutschlands

� Einigungsvertrag �

vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885)

Ohne die in den Artikeln 1, 8, 9, 11, 18, 20, 38, 41 und 45 aufgef�hrten Anlagen.

Inhalts�bersicht (nicht Teil des Vertrages)

Kapitel I Wirkung des Beitritts

Artikel 1 L�nder

Artikel 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit

Kapitel II Grundgesetz

Artikel 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes

Artikel 4 Beitrittsbedingte �nderungen des Grundgesetzes

Artikel 5 K�nftige Verfassungs�nderungen

Artikel 6 Ausnahmebestimmung

Artikel 7 Finanzverfassung

Kapitel III Rechtsangleichung

Artikel 8 �berleitung von Bundesrecht

Artikel 9 Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik

Artikel 10 Recht der Europ�ischen Gemeinschaften

Kapitel IV V�lkerrechtliche Vertr�ge und Vereinbarungen

Artikel 11 Vertr�ge der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 12 Vertr�ge der Deutschen Demokratischen Republik

Kapitel V �ffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Artikel 13 �bergang von Einrichtungen

Artikel 14 Gemeinsame Einrichtungen der L�nder

Artikel 15 �bergangsregelungen f�r die Landesverwaltung

Artikel 16 �bergangsvorschrift bis zu Bildung einer gesamtberliner Landesregierung

Artikel 17 Rehabilitierung

Artikel 18 Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 19 Fortgeltung von Entscheidungen der �ffentlichen Verwaltung

Artikel 20 Rechtsverh�ltnisse im �ffentlichen Dienst

Kapitel VI �ffentliches Verm�gen und Schulden

Artikel 21 Verwaltungsverm�gen

Artikel 22 Finanzverm�gen

Artikel 23 Schuldenregelung

Artikel 24 Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegen�ber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 25 Treuhandverm�gen

Artikel 26 Sonderverm�gen Deutsche Reichsbahn

Artikel 27 Sonderverm�gen Deutsche Post

Artikel 28 Wirtschaftsf�rderung

Artikel 29 Au�enwirtschaftsbeziehungen

Kapitel VII Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz

Artikel 30 Arbeit und Soziales

Artikel 31 Familie und Frauen

Artikel 32 Freie gesellschaftliche Kr�fte

Artikel 33 Gesundheitswesen

Artikel 34 Umweltschutz

Kapitel VIII Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport

Artikel 35 Kultur

Artikel 36 Rundfunk

Artikel 37 Bildung

Artikel 38 Wissenschaft und Forschung

Artikel 39 Sport

Kapitel IX �bergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 40 Vertr�ge und Vereinbarungen

Artikel 41 Regelung von Verm�gensfragen

Artikel 42 Entsendung von Abgeordneten

Artikel 43 �bergangsvorschriften f�r den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen

Artikel 44 Rechtswahrung

Artikel 45 Inkrafttreten des Vertrags

Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische

Republik � ENTSCHLOSSEN, die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes Glied der V�lkergemeinschaft in freier Selbstbestimmung zu vollenden, AUSGEHEND VON DEM WUNSCH der Menschen in beiden Teilen Deutschlands, gemeinsam in Frieden und Freiheit in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und sozialen Bundesstaat zu leben, IN DANKBAREM RESPEKT vor denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch verholfen haben, die an der Aufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands unbeirrt festgehalten haben und sie vollenden, IM BEWUSSTSEIN der Kontinuit�t deutscher Geschichte und eingedenk der sich aus unserer Vergangenheit ergebenden besonderen Verantwortung f�r eine demokratische Entwicklung in Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte und dem Frieden verpflichtet bleibt, IN DEM BESTREBEN, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und zum Aufbau einer europ�ischen Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr trennen und die allen europ�ischen V�lkern ein vertrauensvolles Zusammenleben gew�hrleistet, IN DEM BEWUSSTSEIN, da� die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen Integrit�t und Souver�nit�t aller Staaten in Europa in ihren Grenzen eine grundlegende Bedingung f�r den Frieden ist � SIND �BEREINGEKOMMEN, einen Vertrag �ber die Herstellung der Einheit Deutschlands mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schlie�en:

Kapitel I Wirkung des Beitritts

Artikel 1 L�nder

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gem�� Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die L�nder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th�ringen L�nder der Bundesrepublik Deutschland. F�r die Bildung und die Grenzen dieser L�nder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von L�ndern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 � L�ndereinf�hrungsgesetz � (GBl. I Nr. 51 S. 955) gem�� Anlage II ma�gebend.
Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.


Artikel 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit

Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.


Kapitel II Grundgesetz

Artikel 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz f�r die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, ver�ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den L�ndern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th�ringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden �nderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.



Artikel 4 Beitrittsbedingte �nderungen des Grundgesetzes

Das Grundgesetz f�r die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt

ge�ndert:

1. Die Pr�ambel wird wie folgt gefasst:

"Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den L�ndern Baden-W�rttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Th�ringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz f�r das gesamte Deutsche Volk."

2. Artikel 23 wird aufgehoben.

3. Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes wird wie folgt gefasst:

"(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, L�nder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, L�nder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern f�nf, L�nder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen."

4. Der bisherige Wortlaut des Artikels 135 a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angef�gt:

"(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstr�ger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer K�rperschaften und Anstalten des �ffentlichen Rechts, die mit dem �bergang von Verm�genswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, L�nder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Ma�nahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstr�ger beruhen."

5. In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingef�gt: "Artikel 143

(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann l�ngstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verh�ltnisse die v�llige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen d�rfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 versto�en und m�ssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grunds�tzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X und XI sind l�ngstens bis zum 31. Dezember 1995 zul�ssig.

(3) Unabh�ngig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchf�hrung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, da� Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr r�ckg�ngig gemacht werden."

6. Artikel 146 wird wie folgt gefasst: "Artikel 146

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands f�r das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine G�ltigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."



Artikel 5 K�nftige Verfassungs�nderungen

Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden K�rperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur �nderung oder Erg�nzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere � in bezug auf das Verh�ltnis zwischen Bund und L�ndern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluss der Ministerpr�sidenten vom 5. Juli 1990, � in bezug auf die M�glichkeit einer Neugliederung f�r den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten L�nder, � mit den �berlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie � mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.



Artikel 6 Ausnahmebestimmung

Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.



Artikel 7 Finanzverfassung

Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
F�r die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die L�nder und Gemeinden (Gemeindeverb�nde) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Ma�gabe, da�
1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;

bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den L�ndern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverb�nden) von dem L�nderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein j�hrlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom L�nderanteil aus den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein j�hrlicher Anteil von 40 vom Hundert zuflie�t.
Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Ma�gabe, da� bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen L�ndern der Bundesrepublik Deutschland und den L�ndern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher L�nderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche L�nderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, da� im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den L�ndern Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th�ringen in den Jahren
1991 55 vom Hundert 1993 65 vom Hundert

1992 60 vom Hundert 1994 70 vom Hundert
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den L�ndern Baden-W�rttemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein betr�gt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden f�r 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten �berpr�ft.

Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91 a, 91 b und 104 a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschlie�lich der hierzu ergangenen Ausf�hrungsbestimmungen nach Ma�gabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.
Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die j�hrlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit"
zu 85 vom Hundert als besondere Unterst�tzung den L�ndern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th�ringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gew�hrt und auf diese L�nder im Verh�ltnis ihrer Einwohnerzahl ohne Ber�cksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie
zu 15 vom Hundert zur Erf�llung zentraler �ffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten L�nder verwendet.
Bei grundlegender Ver�nderung der Gegebenheiten werden die M�glichkeiten weiterer Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft f�r die L�nder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und L�ndern gemeinsam gepr�ft.


Kapitel III Rechtsangleichung

Artikel 8 �berleitung von Bundesrecht

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte L�nder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschr�nkt ist und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird.



Artikel 9 Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik

Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne Ber�cksichtigung des Artikels 143, mit in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europ�ischen Gemeinschaften vereinbar ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bundesrecht ist und das nicht bundes-einheitlich geregelte Gegenst�nde betrifft, gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als Landesrecht fort.
Das in Anlage II aufgef�hrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Ma�gaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Ber�cksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europ�ischen Gemeinschaften vereinbar ist.
Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft, sofern es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Absatz 2 bleibt unber�hrt.
Soweit nach den Abs�tzen 2 und 3 fortgeltendes Recht Gegenst�nde der ausschlie�lichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, gilt es als Bundesrecht fort. Soweit es Gegenst�nde der konkurrierenden Gesetzgebung oder der Rahmengesetzgebung betrifft, gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im �brigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind.
Das gem�� Anlage II von der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�ndern als Landesrecht fort.


Artikel 10 Recht der Europ�ischen Gemeinschaften

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Vertr�ge �ber die Europ�ischen Gemeinschaften nebst �nderungen und Erg�nzungen sowie die internationalen Vereinbarungen, Vertr�ge und Beschl�sse, die in Verbindung mit diesen Vertr�gen in Kraft getreten sind.
Die auf der Grundlage der Vertr�ge �ber die Europ�ischen Gemeinschaften ergangenen Rechtsakte gelten mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 genannten Gebiet, soweit nicht die zust�ndigen Organe der Europ�ischen Gemeinschaften Ausnahmeregelungen erlassen. Diese Ausnahmeregelungen sollen den verwaltungsm��igen Bed�rfnissen Rechnung tragen und der Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten dienen.
Rechtsakte der Europ�ischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausf�hrung in die Zust�ndigkeit der L�nder f�llt, sind von diesen durch landesrechtliche Vorschriften umzusetzen oder auszuf�hren.


Kapitel IV V�lkerrechtliche Vertr�ge und Vereinbarungen

Artikel 11 Vertr�ge der Bundesrepublik Deutschland

Die Vertragsparteien gehen davon aus, da� v�lkerrechtliche Vertr�ge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angeh�rt, einschlie�lich solcher Vertr�ge, die Mitgliedschaften in internationalen Organisationen oder Institutionen begr�nden, ihre G�ltigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Vertr�ge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen. Soweit im Einzelfall Anpassungen erforderlich werden, wird sich die gesamtdeutsche Regierung mit den jeweiligen Vertragspartnern ins Benehmen setzen.



Artikel 12 Vertr�ge der Deutschen Demokratischen Republik

Die Vertragsparteien sind sich einig, da� die v�lkerrechtlichen Vertr�ge der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung der Zust�ndigkeiten der Europ�ischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu er�rtern sind, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erl�schen zu regeln beziehungsweise festzustellen.
Das vereinte Deutschland legt seine Haltung zum �bergang v�lkerrechtlicher Vertr�ge der Deutschen Demokratischen Republik nach Konsultationen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europ�ischen Gemeinschaften, soweit deren Zust�ndigkeiten ber�hrt sind, fest.
Beabsichtigt das vereinte Deutschland, in internationale Organisationen oder in sonstige mehrseitige Vertr�ge einzutreten, denen die Deutsche Demokratische Republik, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland angeh�rt, so wird Einvernehmen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europ�ischen Gemeinschaften, soweit deren Zust�ndigkeiten ber�hrt sind, hergestellt.


Kapitel V �ffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Artikel 13 �bergang von Einrichtungen

Verwaltungsorgane und sonstige der �ffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie �rtlich gelegen sind. Einrichtungen mit l�nder�bergreifendem Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Tr�gerschaft der betroffenen L�nder �ber. Soweit Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbst�ndig erf�llen k�nnen, unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in dem sich die Teileinrichtung befindet. Die Landesregierung regelt die �berf�hrung oder Abwicklung. � 22 des L�ndereinf�hrungsgesetzes vom 22. Juli 1990 bleibt unber�hrt.
Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erf�llt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterstehen sie den zust�ndigen obersten Bundesbeh�rden. Diese regeln die �berf�hrung oder Abwicklung.
Zu den Einrichtungen nach den Abs�tzen 1 und 2 geh�ren auch 1. Einrichtungen der Kultur, der Bildung und Wissenschaft sowie des Sports, 2. Einrichtungen des H�rfunks und des Fernsehens, deren Rechtstr�ger die �ffentliche Verwaltung ist.


Artikel 14 Gemeinsame Einrichtungen der L�nder

Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erf�llt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den L�ndern wahrzunehmen sind, werden bis zur endg�ltigen Regelung durch die in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�nder als gemeinsame Einrichtung der L�nder weitergef�hrt. Dies gilt nur, soweit die �bergangsweise Weiterf�hrung f�r die Erf�llung der Aufgaben der L�nder unerl�sslich ist.
Die gemeinsamen Einrichtungen der L�nder unterstehen bis zur Wahl der Ministerpr�sidenten der L�nder den Landesbevollm�chtigten. Danach unterstehen sie den Ministerpr�sidenten. Diese k�nnen die Aufsicht dem zust�ndigen Landesminister �bertragen.


Artikel 15 �bergangsregelungen f�r die Landesverwaltung

Die Landessprecher in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�ndern und die Regierungsbevollm�chtigten in den Bezirken nehmen ihre bisherigen Aufgaben vom Wirksamwerden des Beitritts bis zur Wahl der Ministerpr�sidenten in der Verantwortung der Bundesregierung wahr und unterstehen deren Weisungen. Die Landessprecher leiten als Landesbevollm�chtigte die Verwaltung ihres Landes und haben ein Weisungsrecht gegen�ber den Bezirksverwaltungsbeh�rden sowie bei �bertragenen Aufgaben auch gegen�ber den Gemeinden und Landkreisen. Soweit in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�ndern bis zum Wirksamwerden des Beitritts Landesbeauftragte bestellt worden sind, nehmen sie die in den S�tzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse des Landessprechers wahr.
Die anderen L�nder und der Bund leisten Verwaltungshilfe beim Aufbau der Landesverwaltung.
Auf Ersuchen der Ministerpr�sidenten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�nder leisten die anderen L�nder und der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchf�hrung bestimmter Fachaufgaben, und zwar l�ngstens bis zum 30. Juni 1991. Soweit Stellen und Angeh�rige der L�nder und des Bundes Verwaltungshilfe bei der Durchf�hrung von Fachaufgaben leisten, r�umt der Ministerpr�sident ihnen insoweit ein Weisungsrecht ein.
Soweit der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchf�hrung von Fachaufgaben leistet, stellt er auch die zur Durchf�hrung der Fachaufgaben erforderlichen Haushaltsmittel zur Verf�gung. Die eingesetzten Haushaltsmittel werden mit dem Anteil des jeweiligen Landes an den Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit" oder an der Einfuhr-Umsatzsteuer verrechnet.


Artikel 16 �bergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung

Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat

von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner

Landesregierung wahr.



Artikel 17 Rehabilitierung

Die Vertragsparteien bekr�ftigen ihre Absicht, da� unverz�glich eine gesetzliche Grundlage daf�r geschaffen wird, da� alle Personen rehabilitiert werden k�nnen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsma�nahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entsch�digungsregelung zu verbinden.



Artikel 18 Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam und k�nnen nach Ma�gabe des gem�� Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gem�� Artikel 9 fortgeltenden Rechts vollstreckt werden. Nach diesem Recht richtet sich auch eine �berpr�fung der Vereinbarkeit von Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grunds�tzen. Artikel 17 bleibt unber�hrt.
Den durch ein Strafgericht der Deutschen Demokratischen Republik Verurteilten wird durch diesen Vertrag nach Ma�gabe der Anlage I ein eigenes Recht einger�umt, eine gerichtliche Kassation rechtskr�ftiger Entscheidungen herbeizuf�hren.


Artikel 19 Fortgeltung von Entscheidungen der �ffentlichen Verwaltung

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie k�nnen aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grunds�tzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im �brigen bleiben die Vorschriften �ber die Bestandskraft von Verwaltungsakten unber�hrt.



Artikel 20 Rechtsverh�ltnisse im �ffentlichen Dienst

F�r die Rechtsverh�ltnisse der Angeh�rigen des �ffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts gelten die in Anlage I vereinbarten �bergangsregelungen.
Die Wahrnehmung von �ffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes) ist sobald wie m�glich Beamten zu �bertragen. Das Beamtenrecht wird nach Ma�gabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingef�hrt. Artikel 92 des Grundgesetzes bleibt unber�hrt.
Das Soldatenrecht wird nach Ma�gabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingef�hrt.


Kapitel VI �ffentliches Verm�gen und Schulden

Artikel 21 Verwaltungsverm�gen

Das Verm�gen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsverm�gen), wird Bundesverm�gen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 �berwiegend f�r Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von L�ndern, Gemeinden (Gemeindeverb�nden) oder sonstigen Tr�gern �ffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsverm�gen �berwiegend f�r Aufgaben des ehemaligen Ministeriums f�r Staatssicherheit/des Amtes f�r Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, da� es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder �ffentlichen Zwecken zugef�hrt worden ist.
Soweit Verwaltungsverm�gen nicht Bundesverm�gen gem�� Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Tr�ger �ffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz f�r die Verwaltungsaufgabe zust�ndig ist.
Verm�genswerte, die dem Zentralstaat oder den L�ndern und Gemeinden (Gemeindeverb�nden) von einer anderen K�rperschaft des �ffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verf�gung gestellt worden sind, werden an diese K�rperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zur�ck�bertragen; fr�heres Reichsverm�gen wird Bundesverm�gen.
Soweit nach den Abs�tzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsverm�gen Bundesverm�gen wird, ist es f�r die Erf�llung �ffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch f�r die Verwendung der Erl�se aus Ver�u�erungen von Verm�genswerten.


Artikel 22 Finanzverm�gen

�ffentliches Verm�gen von Rechtstr�gern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschlie�lich des Grundverm�gens und des Verm�gens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzverm�gen), ausgenommen Verm�gen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht der Treuhandanstalt �bertragen ist, oder durch Gesetz gem�� � 1 Abs. 1 S�tze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, St�dten oder Landkreisen �bertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzverm�gen �berwiegend f�r Aufgaben des ehemaligen Ministeriums f�r Staatssicherheit/ des Amtes f�r Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, da� es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder �ffentlichen Zwecken zugef�hrt worden ist. Durch Bundesgesetz ist das Finanzverm�gen auf den Bund und die in Artikel 1 genannten L�nder so aufzuteilen, da� der Bund und die in Artikel 1 genannten L�nder je die H�lfte des Verm�gensgesamtwerts erhalten. An dem L�nderanteil sind die Gemeinden (Gemeindeverb�nde) angemessen zu beteiligen. Verm�genswerte, die hiernach der Bund erh�lt, sind zur Erf�llung �ffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des L�nderanteils auf die einzelnen L�nder soll grunds�tzlich so erfolgen, da� das Verh�ltnis der Gesamtwerte der den einzelnen L�ndern �bertragenen Verm�gensteile dem Verh�ltnis der Bev�lkerungszahlen dieser L�nder mit Wirksamwerden des Beitritts ohne Ber�cksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) entspricht. Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzverm�gen von den bisher zust�ndigen Beh�rden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die �bernahme der Verwaltung durch Beh�rden der Bundesverm�gensverwaltung anordnet.
Die in den Abs�tzen 1 und 2 bezeichneten Gebietsk�rperschaften gew�hren sich untereinander auf Verlangen Auskunft �ber und Einsicht in Grundb�cher, Grundakten und sonstige Vorg�nge, die Hinweise zu Verm�genswerten enthalten, deren rechtliche und tats�chliche Zuordnung zwischen den Gebietsk�rperschaften ungekl�rt oder streitig ist.
Absatz 1 gilt nicht f�r das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Verm�gen, das sich in Rechtstr�gerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet. Gleiches gilt f�r volkseigenes Verm�gen, f�r das bereits konkrete Ausf�hrungsplanungen f�r Objekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Verm�gen geht mit Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger �bernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen �ber. Die Kommunen �berf�hren ihren Wohnungsbestand unter Ber�cksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch zur F�rderung der Bildung individuellen Wohneigentums beschleunigt durchgef�hrt werden. Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen, soweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 f�llt, bleibt Absatz 1 unber�hrt.


Artikel 23 Schuldenregelung

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der Deutschen Demokratischen Republik von einem nicht rechtsf�higen Sonderverm�gen des Bundes �bernommen, das die Schuldendienstverpflichtungen erf�llt. Das Sonderverm�gen wird erm�chtigt, Kredite aufzunehmen
zur Tilgung von Schulden des Sonderverm�gens,
zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Sonderverm�gens im Wege der Marktpflege.
Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sonderverm�gen. Das Sonderverm�gen kann unter seinem Namen im rechtsgesch�ftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sonderverm�gens ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bund haftet f�r die Verbindlichkeiten des Sonderverm�gens.
Vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1993 erstatten der Bund und die Treuhandanstalt jeweils die H�lfte der vom Sonderverm�gen erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Sonderverm�gen die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 �bernehmen der Bund und die in Artikel 1 genannten L�nder und die Treuhandanstalt, die beim Sonderverm�gen zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Ma�gabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 �ber die Schaffung einer W�hrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gem�� Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juli 1990 zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) geregelt. Die Anteile der in Artikel 1 genannten L�nder an dem von der Gesamtheit der in Artikel 1 genannten L�nder zu �bernehmenden Betrag werden im Verh�ltnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Ber�cksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet.
Das Sonderverm�gen wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgel�st.
Die Bundesrepublik Deutschland tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in die von der Deutschen Demokratischen Republik zu Lasten des Staatshaushalts bis zur Einigung �bernommenen B�rgschaften, Garantien und Gew�hrleistungen ein. Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�nder und das Land Berlin f�r den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, �bernehmen f�r die auf die Bundesrepublik Deutschland �bergegangenen B�rgschaften, Garantien und Gew�hrleistungen gesamtschuldnerisch eine R�ckb�rgschaft in H�he von 50 vom Hundert. Die Schadensbetr�ge werden zwischen den L�ndern im Verh�ltnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Ber�cksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) aufgeteilt.
Die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin kann auf die in Artikel 1 genannten L�nder �bertragen werden. Bis zu einer �bertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder einer �bertragung nach Satz 3 stehen die Rechte aus der Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin dem Bund zu. Die Vertragsparteien werden, unbeschadet einer kartellrechtlichen Pr�fung, die M�glichkeit vorsehen, da� die Staatsbank Berlin ganz oder teilweise auf ein �ffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder auf andere Rechtstr�ger �bertragen wird. Werden nicht alle Gegenst�nde oder Verbindlichkeiten von einer �bertragung erfasst, ist der verbleibende Teil der Staatsbank Berlin abzuwickeln. Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gew�hrtr�gerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik f�r die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht f�r Verbindlichkeiten, die nach der �bertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder nach einer �bertragung nach Satz 3 begr�ndet werden. Satz 5 gilt f�r von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begr�ndete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der Gew�hrtr�gerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und mit Wirksamwerden des Beitritts in das nicht rechtsf�hige Sonderverm�gen nach Absatz 1 �bernommen.


Artikel 24 Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegen�ber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland

Die Abwicklung der beim Wirksamwerden des Beitritts noch bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten, soweit sie im Rahmen des Au�enhandels- und Valutamonopols oder in Wahrnehmung anderer staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 1. Juli 1990 gegen�ber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland begr�ndet worden sind, erfolgt auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen. In Umschuldungsvereinbarungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die nach Wirksamwerden des Beitritts getroffen werden, sind auch die in Satz 1 genannten Forderungen einzubeziehen. Die betroffenen Forderungen werden durch den Bundesminister der Finanzen treuh�ndlerisch verwaltet oder auf den Bund �bertragen, soweit die Forderungen wertberichtigt werden.
Das Sonderverm�gen gem�� Artikel 23 Abs. 1 �bernimmt bis zum 30. November 1993 gegen�ber den mit der Abwicklung beauftragten Instituten die notwendigen Verwaltungsaufwendungen, die Zinskosten, die durch eine Differenz der Zinsaufwendungen und Zinserl�se entstehen, sowie die sonstigen Verluste, die den Instituten w�hrend der Abwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene Mittel nicht ausgeglichen werden k�nnen. Nach dem 30. November 1993 �bernehmen der Bund und die Treuhandanstalt die in Satz 1 genannten Aufwendungen, Kosten und den Verlustausgleich je zur H�lfte. Das N�here wird durch Bundesgesetz geregelt.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Mitgliedschaft der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Einrichtungen im Rat f�r Gegenseitige Wirtschaftshilfe zur�ckgehen, k�nnen Gegenstand gesonderter Regelungen der Bundesrepublik Deutschland sein. Diese Regelungen k�nnen auch Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen, die nach dem 30. Juni 1990 entstehen oder entstanden sind.


Artikel 25 Treuhandverm�gen

Das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Verm�gens � Treuhandgesetz � vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) gilt mit Wirksamwerden des Beitritts mit folgender Ma�gabe fort:

Die Treuhandanstalt ist auch k�nftig damit beauftragt, gem�� den Bestimmungen des Treuhandgesetzes die fr�heren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren. Sie wird rechtsf�hige bundesunmittelbare Anstalt des �ffentlichen Rechts. Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesminister der Finanzen, der die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister f�r Wirtschaft und dem jeweils zust�ndigen Bundesminister wahrnimmt. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes. �nderungen der Satzung bed�rfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Treuhandanstalt wird von 16 auf 20, f�r den ersten Verwaltungsrat auf 23, erh�ht. Anstelle der beiden aus der Mitte der Volkskammer gew�hlten Vertreter erhalten die in Artikel 1 genannten L�nder im Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen Sitz. Abweichend von � 4 Abs. 2 des Treuhandgesetzes werden der Vorsitzende und die �brigen Mitglieder des Verwaltungsrats von der Bundesregierung berufen.
Die Vertragsparteien bekr�ftigen, da� das volkseigene Verm�gen ausschlie�lich und allein zugunsten von Ma�nahmen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unabh�ngig von der haushaltsm��igen Tr�gerschaft verwendet wird. Entsprechend sind Erl�se der Treuhandanstalt gem�� Artikel 26 Abs. 4 und Artikel 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 zu verwenden. Im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft k�nnen Erl�se der Treuhandanstalt im Einzelfall auch f�r Entschuldungsma�nahmen zu Gunsten [!] von landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden. Zuvor sind deren eigene Verm�genswerte einzusetzen. Schulden, die auszugliedernden Betriebsteilen zuzuordnen sind, bleiben unber�cksichtigt. Hilfe zur Entschuldung kann auch mit der Ma�gabe gew�hrt werden, da� die Unternehmen die gew�hrten Leistungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen M�glichkeiten ganz oder teilweise zur�ckerstatten.
Die der Treuhandanstalt durch Artikel 27 Abs. 1 des Vertrags vom 18. Mai 1990 einger�umte Erm�chtigung zur Aufnahme von Krediten wird von insgesamt bis zu 17 Milliarden Deutsche Mark auf bis zu 25 Milliarden Deutsche Mark erh�ht. Die vorgenannten Kredite sollen in der Regel bis zum 31. Dezember 1995 zur�ckgef�hrt werden. Der Bundesminister der Finanzen kann eine Verl�ngerung der Laufzeiten und bei grundlegend ver�nderten Bedingungen eine �berschreitung der Kreditobergrenzen zulassen.
Die Treuhandanstalt wird erm�chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen B�rgschaften, Garantien und sonstige Gew�hrleistungen zu �bernehmen.
Nach Ma�gabe des Artikels 10 Abs. 6 des Vertrags vom 18. Mai 1990 sind M�glichkeiten vorzusehen, da� den Sparern zu einem sp�teren Zeitpunkt f�r den bei der Umstellung 2 : 1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilrecht am volkseigenen Verm�gen einger�umt werden kann.
Bis zur Feststellung der DM-Er�ffnungsbilanz sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf Kredite, die vor dem 30. Juni 1990 aufgenommen wurden, auszusetzen. Die anfallenden Zinszahlungen sind der Deutschen Kreditbank AG und den anderen Banken durch die Treuhandanstalt zu erstatten.


Artikel 26 Sonderverm�gen Deutsche Reichsbahn

Das Eigentum und alle sonstigen Verm�gensrechte der Deutschen Demokratischen Republik sowie das Reichsverm�gen in Berlin (West), die zum Sonderverm�gen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Mai 1990 geh�ren, sind mit Wirksamwerden des Beitritts als Sonderverm�gen Deutsche Reichsbahn Verm�gen der Bundesrepublik Deutschland. Dazu geh�ren auch alle Verm�gensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des Sonderverm�gens Deutsche Reichsbahn erworben oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorg�ngerverwaltungen gewidmet worden sind, ohne R�cksicht darauf, f�r welchen Rechtstr�ger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden. Verm�gensrechte, die von der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des � 1 Abs. 4 der Verordnung �ber die Anmeldung verm�gensrechtlicher Anspr�che vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) benannt werden, gelten nicht als Verm�gen, das mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet wurde.
Mit den Verm�gensrechten gehen gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sonderverm�gen Deutsche Reichsbahn �ber.
Der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn und der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Reichsbahn sind f�r die Koordinierung der beiden Sonderverm�gen verantwortlich. Dabei haben sie auf das Ziel hinzuwirken, die beiden Bahnen technisch und organisatorisch zusammenzuf�hren.


Artikel 27 Sonderverm�gen Deutsche Post

Das Eigentum und alle sonstigen Verm�gensrechte, die zum Sonderverm�gen Deutsche Post geh�ren, werden Verm�gen der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden mit dem Sonderverm�gen Deutsche Bundespost vereinigt. Dabei gehen mit den Verm�gensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sonderverm�gen Deutsche Bundespost �ber. Das den hoheitlichen und politischen Zwecken dienende Verm�gen wird mit den entsprechenden Verbindlichkeiten und Forderungen nicht Bestandteil des Sonderverm�gens Deutsche Bundespost. Zum Sonderverm�gen Deutsche Post geh�ren auch alle Verm�gensrechte, die am 8. Mai 1945 zum Sonderverm�gen Deutsche Reichspost geh�rten oder die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des fr�heren Sonderverm�gens Deutsche Reichspost erworben oder die dem Betrieb der Deutschen Post gewidmet worden sind, ohne R�cksicht darauf, f�r welchen Rechtstr�ger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet worden. Verm�gensrechte, die von der Deutschen Post bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des � 1 Abs. 4 der Verordnung �ber die Anmeldung verm�gensrechtlicher Anspr�che vom 11. Juli 1990 benannt werden, gelten nicht als Verm�gen, das mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet wurde.
Der Bundesminister f�r Post und Telekommunikation regelt nach Anh�rung der Unternehmen der Deutschen Bundespost abschlie�end die Aufteilung des Sonderverm�gens Deutsche Post in die Teilsonderverm�gen der drei Unternehmen. Der Bundesminister f�r Post und Telekommunikation legt nach Anh�rung der drei Unternehmen der Deutschen Bundespost innerhalb einer �bergangszeit von drei Jahren fest, welche Verm�gensgegenst�nde den hoheitlichen und politischen Zwecken dienen. Er �bernimmt diese ohne Wertausgleich.


Artikel 28 Wirtschaftsf�rderung

Mit Wirksamwerden des Beitritts wird das in Artikel 3 genannte Gebiet in die im Bundesgebiet bestehenden Regelungen des Bundes zur Wirtschaftsf�rderung unter Ber�cksichtigung der Zust�ndigkeiten der Europ�ischen Gemeinschaften einbezogen. W�hrend einer �bergangszeit werden dabei die besonderen Bed�rfnisse der Strukturanpassung ber�cksichtigt. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu einer m�glichst raschen Entwicklung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur unter besonderer Ber�cksichtigung des Mittelstands geleistet.
Die zust�ndigen Ressorts bereiten konkrete Ma�nahmenprogramme zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums und des Strukturwandels in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor. Die Programme erstrecken sich auf folgende Bereiche:
� Ma�nahmen der regionalen Wirtschaftsf�rderung unter Schaffung eines besonderen Programms zugunsten des in Artikel 3 genannten Gebiets; dabei wird ein Pr�ferenzvorsprung zugunsten dieses Gebiets sichergestellt;

� Ma�nahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Gemeinden mit besonderem Schwerpunkt in der wirtschaftsnahen Infrastruktur;

� Ma�nahmen zur raschen Entwicklung des Mittelstandes;

� Ma�nahmen zur verst�rkten Modernisierung und strukturellen Neuordnung der Wirtschaft auf der Grundlage von in Eigenverantwortung der Industrie erstellten Restrukturierungskonzepten (zum Beispiel Sanierungsprogramme, auch f�r RGW-Exportproduktion);

� Entschuldung von Unternehmen nach Einzelfallpr�fung.



Artikel 29 Au�enwirtschaftsbeziehungen

Die gewachsenen au�enwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegen�ber den L�ndern des Rates f�r Gegenseitige Wirtschaftshilfe, genie�en Vertrauensschutz. Sie werden unter Ber�cksichtigung der Interessen aller Beteiligten und unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grunds�tze sowie der Zust�ndigkeiten der Europ�ischen Gemeinschaften fortentwickelt und ausgebaut. Die gesamtdeutsche Regierung wird daf�r Sorge tragen, da� diese Beziehungen im Rahmen der fachlichen Zust�ndigkeit organisatorisch angemessen geregelt werden.
Die Bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche Regierung wird sich mit den zust�ndigen Organen der Europ�ischen Gemeinschaften dar�ber abstimmen, welche Ausnahmeregelungen f�r eine �bergangszeit auf dem Gebiet des Au�enhandels im Hinblick auf Absatz 1 erforderlich sind.


Kapitel VII Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz

Artikel 30 Arbeit und Soziales

Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers,
1. das Arbeitsvertragsrecht sowie das �ffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht einschlie�lich der Zul�ssigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit und den besonderen Frauenarbeitsschutz m�glichst bald einheitlich neu zu kodifizieren,

2. den �ffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz in �bereinstimmung mit dem Recht der Europ�ischen Gemeinschaften und dem damit konformen Teil des Arbeitsschutzrechts der Deutschen Demokratischen Republik zeitgem�� neu zu regeln.

Arbeitnehmer k�nnen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Alters�bergangsgeld nach Vollendung des 57. Lebensjahres f�r die Dauer von drei Jahren, l�ngstens bis zum fr�hestm�glichen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Die H�he des Alters�bergangsgeldes betr�gt 65 vom Hundert des letzten durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts; f�r Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 1. April 1991 entsteht, wird das Alters�bergangsgeld f�r die ersten 312 Tage um einen Zuschlag von 5 Prozentpunkten erh�ht. Das Alters�bergangsgeld gew�hrt die Bundesanstalt f�r Arbeit in Anlehnung an die Regelungen des Arbeitslosengeldes, insbesondere der Regelung des � 105 c des Arbeitsf�rderungsgesetzes. Die Bundesanstalt f�r Arbeit kann einen Antrag ablehnen, wenn feststeht, da� in der Region f�r die bisherige berufliche T�tigkeit des Antragstellers ein deutlicher Mangel an Arbeitskr�ften besteht. Das Alters�bergangsgeld wird vom Bund erstattet, soweit es die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld �bersteigt. Die Alters�bergangsgeldregelung findet f�r neu entstehende Anspr�che bis zum 31. Dezember 1991 Anwendung. Der Geltungszeitraum kann um ein Jahr verl�ngert werden. In der Zeit vom Wirksamwerden des Vertrags bis zum 31. Dezember 1990 k�nnen Frauen Alters�bergangsgeld nach Vollendung des 55. Lebensjahres f�r l�ngstens f�nf Jahre erhalten.
Der in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Verbindung mit dem Vertrag vom 18. Mai 1990 eingef�hrte Sozialzuschlag zu Leistungen der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wird auf Neuzug�nge bis 31. Dezember 1991 begrenzt. Die Leistung wird l�ngstens bis zum 30. Juni 1995 gezahlt.
Die �bertragung von Aufgaben der Sozialversicherung auf die einzelnen Tr�ger hat so zu erfolgen, da� die Erbringung der Leistungen und deren Finanzierung sowie die personelle Wahrnehmung der Aufgaben gew�hrleistet wird. Die Verm�gensaufteilung (Aktiva und Passiva) auf die einzelnen Tr�ger der Sozialversicherung wird endg�ltig durch Gesetz festgelegt.
Die Einzelheiten der �berleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt. F�r Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, wird
1. eine Rente grunds�tzlich mindestens in der H�he des Betrags geleistet, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ohne Ber�cksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben h�tte,

2. eine Rente auch dann bewilligt, wenn am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Rentenanspruch bestanden h�tte. Im �brigen soll die �berleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der L�hne und Geh�lter in dem in Artikel 3 genannten Gebiet an diejenigen in den �brigen L�ndern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.

Bei der Fortentwicklung der Berufskrankheitenverordnung ist zu pr�fen, inwieweit die bisher in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet geltenden Regelungen ber�cksichtigt werden k�nnen.


Artikel 31 Familie und Frauen

Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung zwischen M�nnern und Frauen weiterzuentwickeln.
Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, angesichts unterschiedlicher rechtlicher und institutioneller Ausgangssituationen bei der Erwerbst�tigkeit von M�ttern und V�tern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten.
Um die Weiterf�hrung der Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu gew�hrleisten, beteiligt sich der Bund f�r eine �bergangszeit bis zum 30. Juni 1991 an den Kosten dieser Einrichtungen.
Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, sp�testens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bew�ltigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Anspr�che f�r Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen, besser gew�hrleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist. Zur Verwirklichung dieser Ziele wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit finanzieller Hilfe des Bundes unverz�glich ein fl�chendeckendes Netz von Beratungsstellen verschiedener Tr�ger aufgebaut. Die Beratungsstellen sind personell und finanziell so auszustatten, da� sie ihrer Aufgabe gerecht werden k�nnen, schwangere Frauen zu beraten und ihnen notwendige Hilfen � auch �ber den Zeitpunkt der Geburt hinaus � zu leisten. Kommt eine Regelung in der in Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt das materielle Recht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.


Artikel 32 Freie gesellschaftliche Kr�fte

Die Verb�nde der Freien Wohlfahrtspflege und die Tr�ger der Freien Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer freien Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird im Rahmen der grundgesetzlichen Zust�ndigkeiten gef�rdert.



Artikel 33 Gesundheitswesen

Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, die Voraussetzungen daf�r zu schaffen, da� das Niveau der station�ren Versorgung der Bev�lkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet z�gig und nachhaltig verbessert und der Situation im �brigen Bundesgebiet angepasst wird.
Zur Vermeidung von Defiziten bei den Arzneimittelausgaben der Krankenversicherung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet trifft der gesamtdeutsche Gesetzgeber eine zeitlich befristete Regelung, durch die der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung um einen Abschlag verringert wird, der dem Abstand zwischen den beitragspflichtigen Einkommen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet und im heutigen Bundesgebiet entspricht.


Artikel 34 Umweltschutz

Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrags vom 18. Mai 1990 in Verbindung mit dem Umweltrahmengesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) begr�ndeten deutschen Umweltunion ist es Aufgabe der Gesetzgeber, die nat�rlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips zu sch�tzen und die Einheitlichkeit der �kologischen Lebensverh�ltnisse auf hohem, mindestens jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Niveau zu f�rdern.
Zur F�rderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im Rahmen der grundgesetzlichen Zust�ndigkeitsregelungen �kologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme f�r das in Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen. Vorrangig sind Ma�nahmen zur Abwehr von Gefahren f�r die Gesundheit der Bev�lkerung vorzusehen.


Kapitel VIII Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport

Artikel 35 Kultur

In den Jahren der Teilung waren Kunst und Kultur � trotz unterschiedlicher Entwicklung der beiden Staaten in Deutschland � eine Grundlage der fortbestehenden Einheit der deutschen Nation. Sie leisten im Prozess der staatlichen Einheit der Deutschen auf dem Weg zur europ�ischen Einigung einen eigenst�ndigen und unverzichtbaren Beitrag. Stellung und Ansehen eines vereinten Deutschlands in der Welt h�ngen au�er von seinem politischen Gewicht und seiner wirtschaftlichen Leistungskraft ebenso von seiner Bedeutung als Kulturstaat ab. Verwaltung des Rundfunks und des Fernsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. Artikel 21 gilt entsprechend.
Die Organe der Einrichtung sind
1. der Rundfunkbeauftragte,

2. der Rundfunkbeirat.

Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerpr�sidenten der Deutschen Demokratischen Republik von der Volkskammer gew�hlt. Kommt eine Wahl durch die Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von den Landessprechern der in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�nder und dem Oberb�rgermeister von Berlin mit Mehrheit gew�hlt. Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich und au�ergerichtlich. Er ist f�r die Erf�llung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen der hierf�r verf�gbaren Mittel verantwortlich und hat f�r das Jahr 1991 unverz�glich einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.
Dem Rundfunkbeirat geh�ren 18 anerkannte Pers�nlichkeiten des �ffentlichen Lebens als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�nder und von der Stadtverordnetenversammlung von Berlin gew�hlt. Der Rundfunkbeirat hat in allen Programmfragen ein Beratungsrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann den Rundfunkbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten w�hlen.
Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem Rundfunkgeb�hrenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Gl�ubiger der Rundfunkgeb�hr. Im �brigen deckt sie ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen.
Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Ma�gabe der f�deralen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel 1 genannten L�nder aufzul�sen oder in Anstalten des �ffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer L�nder �berzuf�hren. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgel�st. Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und Passivverm�gen geht auf die in Artikel 1 genannten L�nder in Anteilen �ber. Die H�he der Anteile bemisst sich nach dem Verh�ltnis des Rundfunkgeb�hrenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. Die Pflicht der L�nder zur Fortf�hrung der Rundfunkversorgung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet bleibt hiervon unber�hrt.
Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, sp�testens am 31. Dezember 1991, treten die Abs�tze 1 bis 6 au�er Kraft.


Artikel 37 Bildung

In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschl�sse oder Bef�higungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen L�ndern der Bundesrepublik Deutschland einschlie�lich Berlin (West) abgelegte Pr�fungen oder erworbene Bef�higungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zust�ndigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europ�ischen Gemeinschaften �ber die Gleichstellung von Pr�fungen oder Bef�higungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf F�hrung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unber�hrt.
F�r Lehramtspr�fungen gilt das in der Kultusministerkonferenz �bliche Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende �bergangsregelungen treffen.
Pr�fungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlusspr�fungen und Gesellenpr�fungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten L�ndern getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschl�ssen schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden F�llen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren einschl�gigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
Studenten, die vor Abschluss eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und Pr�fungsleistungen nach den Grunds�tzen des � 7 der Allgemeinen Bestimmungen f�r Diplompr�fungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der f�r die Zulassung zu Staatspr�fungen geltenden Vorschriften anerkannt.
Die auf Abschlusszeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik best�tigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gem�� Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B. Weitergehende Grunds�tze und Verfahren f�r die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschl�ssen f�r darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.


Artikel 38 Wissenschaft und Forschung

Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten Deutschland wichtige Grundlagen f�r Staat und Gesellschaft. Der notwendigen Erneuerung von Wissenschaft und Forschung unter Erhaltung leistungsf�higer Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet dient eine Begutachtung von �ffentlich getragenen Einrichtungen durch den Wissenschaftsrat, die bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein wird, wobei einzelne Ergebnisse schon vorher schrittweise umgesetzt werden sollen. Die nachfolgenden Regelungen sollen diese Begutachtung erm�glichen sowie die Einpassung von Wissenschaft und Forschung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in die gemeinsame Forschungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland gew�hrleisten.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik als Gelehrtensoziet�t von den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung, wie die Gelehrtensoziet�t der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik fortgef�hrt werden soll, wird landesrechtlich getroffen. Die Forschungsinstitute und sonstigen Einrichtungen bestehen zun�chst bis zum 31. Dezember 1991 als Einrichtungen der L�nder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher aufgel�st oder umgewandelt werden. Die �bergangsfinanzierung dieser Institute und Einrichtungen wird bis zum 31. Dezember 1991 sichergestellt; die Mittel hierf�r werden im Jahr 1991 vom Bund und den in Artikel 1 genannten L�ndern bereitgestellt.
Die Arbeitsverh�ltnisse der bei den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik besch�ftigten Arbeitnehmer bestehen bis zum 31. Dezember 1991 als befristete Arbeitsverh�ltnisse mit den L�ndern fort, auf die diese Institute und Einrichtungen �bergehen. Das Recht zur ordentlichen oder au�erordentlichen K�ndigung dieser Arbeitsverh�ltnisse in den in Anlage I dieses Vertrags aufgef�hrten Tatbest�nden bleibt unber�hrt.
F�r die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik und die Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik sowie die nachgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministeriums f�r Ern�hrung, Land- und Forstwirtschaft gelten die Abs�tze 1 bis 3 sinngem��.
Die Bundesregierung wird mit den L�ndern Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die Bund-L�nder-Vereinbarungen gem�� Artikel 91 b des Grundgesetzes so anzupassen oder neu abzuschlie�en, da� die Bildungsplanung und die F�rderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von �berregionaler Bedeutung auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt werden.
Die Bundesregierung strebt an, da� die in der Bundesrepublik Deutschland bew�hrten Methoden und Programme der Forschungsf�rderung so schnell wie m�glich auf das gesamte Bundesgebiet angewendet werden und da� den Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet der Zugang zu laufenden Ma�nahmen der Forschungsf�rderung erm�glicht wird. Au�erdem sollen einzelne F�rderungsma�nahmen f�r Forschung und Entwicklung, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland terminlich abgeschlossen sind, f�r das in Artikel 3 genannte Gebiet wieder aufgenommen werden; davon sind steuerliche Ma�nahmen ausgenommen.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik ist der Forschungsrat der Deutschen Demokratischen Republik aufgel�st.


Artikel 39 Sport

Die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Umwandlung befindlichen Strukturen des Sports werden auf Selbstverwaltung umgestellt. Die �ffentlichen H�nde f�rdern den Sport ideell und materiell nach der Zust�ndigkeitsverteilung des Grundgesetzes.
Der Spitzensport und seine Entwicklung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird, soweit er sich bew�hrt hat, weiter gef�rdert. Die F�rderung erfolgt im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regeln und Grunds�tze nach Ma�gabe der �ffentlichen Haushalte in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. In diesem Rahmen werden das Forschungsinstitut f�r K�rperkultur und Sport (FKS) in Leipzig, das vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannte Dopingkontrolllabor in Kreischa (bei Dresden) und die Forschungs- und Entwicklungsstelle f�r Sportger�te (FES) in Berlin (Ost) � in der jeweils angemessenen Rechtsform � als Einrichtungen im vereinten Deutschland in erforderlichem Umfang fortgef�hrt oder bestehenden Einrichtungen angegliedert.
F�r eine �bergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 unterst�tzt der Bund den Behindertensport.


Kapitel IX �bergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 40 Vertr�ge und Vereinbarungen

Die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 18. Mai 1990 �ber die Schaffung einer W�hrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten fort, soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird oder die Vereinbarungen im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschland [!] gegenstandslos werden.
Soweit Rechte und Pflichten aus sonstigen Vertr�gen und Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder den Bundesl�ndern und der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden sind, werden sie von den innerstaatlichen zust�ndigen Rechtstr�gern �bernommen, angepasst oder abgewickelt.


Artikel 41 Regelung von Verm�gensfragen

Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erkl�rung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Verm�gensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages.
Nach Ma�gabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine R�ck�bertragung von Eigentumsrechten an Grundst�cken oder Geb�uden nicht statt, wenn das betroffene Grundst�ck oder Geb�ude f�r dringende, n�her festzulegende Investitionszwecke ben�tigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsst�tte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich f�rderungsw�rdig ist, vor allem Arbeitspl�tze schafft oder sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur Durchf�hrung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die Entsch�digung des fr�heren Eigent�mers zu regeln.
Im �brigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erkl�rung widersprechen.


Artikel 42 Entsendung von Abgeordneten

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik w�hlt die Volkskammer auf der Grundlage ihrer Zusammensetzung 144 Abgeordnete zur Entsendung in den 11. Deutschen Bundestag sowie eine ausreichende Anzahl von Ersatzpersonen. Entsprechende Vorschl�ge machen die in der Volkskammer vertretenen Fraktionen und Gruppen.
Die Gew�hlten erwerben die Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag aufgrund der Annahmeerkl�rung gegen�ber dem Pr�sidenten der Volkskammer, jedoch erst mit Wirksamwerden des Beitritts. Der Pr�sident der Volkskammer �bermittelt das Ergebnis der Wahl unter Beif�gung der Annahmeerkl�rung unverz�glich dem Pr�sidenten des Deutschen Bundestages.
F�r die W�hlbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag gelten im �brigen die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813). Scheidet ein Mitglied aus, so r�ckt die n�chste Ersatzperson nach. Sie mu� derselben Partei angeh�ren wie das ausgeschiedene Mitglied zur Zeit seiner Wahl. Die Feststellung, wer als Ersatzperson nachr�ckt, trifft vor Wirksamwerden des Beitritts der Pr�sident der Volkskammer, danach der Pr�sident des Deutschen Bundestages.


Artikel 43 �bergangsvorschrift f�r den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen

Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�nder bis zur Wahl des Ministerpr�sidenten kann der Landesbevollm�chtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.



Artikel 44 Rechtswahrung

Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten L�nder k�nnen nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser L�nder geltend gemacht werden.



Artikel 45 Inkrafttreten des Vertrags

Dieser Vertrag einschlie�lich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, da� die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen f�r das Inkrafttreten erf�llt sind.
Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.

GESCHEHEN zu Berlin am 31. August 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.