Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik �ber die
Herstellung der Einheit Deutschlands
� Einigungsvertrag �
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885)
Ohne die in den Artikeln 1, 8, 9, 11, 18, 20, 38, 41 und 45 aufgef�hrten
Anlagen.
Inhalts�bersicht (nicht Teil des Vertrages)
Kapitel I Wirkung des Beitritts
Artikel 1 L�nder
Artikel 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
Kapitel II Grundgesetz
Artikel 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes
Artikel 4 Beitrittsbedingte �nderungen des Grundgesetzes
Artikel 5 K�nftige Verfassungs�nderungen
Artikel 6 Ausnahmebestimmung
Artikel 7 Finanzverfassung
Kapitel III Rechtsangleichung
Artikel 8 �berleitung von Bundesrecht
Artikel 9 Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik
Artikel 10 Recht der Europ�ischen Gemeinschaften
Kapitel IV V�lkerrechtliche Vertr�ge und Vereinbarungen
Artikel 11 Vertr�ge der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 12 Vertr�ge der Deutschen Demokratischen Republik
Kapitel V �ffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Artikel 13 �bergang von Einrichtungen
Artikel 14 Gemeinsame Einrichtungen der L�nder
Artikel 15 �bergangsregelungen f�r die Landesverwaltung
Artikel 16 �bergangsvorschrift bis zu Bildung einer gesamtberliner
Landesregierung
Artikel 17 Rehabilitierung
Artikel 18 Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 19 Fortgeltung von Entscheidungen der �ffentlichen Verwaltung
Artikel 20 Rechtsverh�ltnisse im �ffentlichen Dienst
Kapitel VI �ffentliches Verm�gen und Schulden
Artikel 21 Verwaltungsverm�gen
Artikel 22 Finanzverm�gen
Artikel 23 Schuldenregelung
Artikel 24 Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegen�ber dem
Ausland und der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 25 Treuhandverm�gen
Artikel 26 Sonderverm�gen Deutsche Reichsbahn
Artikel 27 Sonderverm�gen Deutsche Post
Artikel 28 Wirtschaftsf�rderung
Artikel 29 Au�enwirtschaftsbeziehungen
Kapitel VII Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz
Artikel 30 Arbeit und Soziales
Artikel 31 Familie und Frauen
Artikel 32 Freie gesellschaftliche Kr�fte
Artikel 33 Gesundheitswesen
Artikel 34 Umweltschutz
Kapitel VIII Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport
Artikel 35 Kultur
Artikel 36 Rundfunk
Artikel 37 Bildung
Artikel 38 Wissenschaft und Forschung
Artikel 39 Sport
Kapitel IX �bergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 40 Vertr�ge und Vereinbarungen
Artikel 41 Regelung von Verm�gensfragen
Artikel 42 Entsendung von Abgeordneten
Artikel 43 �bergangsvorschriften f�r den Bundesrat bis zur Bildung von
Landesregierungen
Artikel 44 Rechtswahrung
Artikel 45 Inkrafttreten des Vertrags
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische
Republik � ENTSCHLOSSEN, die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als
gleichberechtigtes Glied der V�lkergemeinschaft in freier Selbstbestimmung zu
vollenden, AUSGEHEND VON DEM WUNSCH der Menschen in beiden Teilen Deutschlands,
gemeinsam in Frieden und Freiheit in einem rechtsstaatlich geordneten,
demokratischen und sozialen Bundesstaat zu leben, IN DANKBAREM RESPEKT vor
denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch verholfen haben, die
an der Aufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands unbeirrt festgehalten
haben und sie vollenden, IM BEWUSSTSEIN der Kontinuit�t deutscher Geschichte
und eingedenk der sich aus unserer Vergangenheit ergebenden besonderen
Verantwortung f�r eine demokratische Entwicklung in Deutschland, die der
Achtung der Menschenrechte und dem Frieden verpflichtet bleibt, IN DEM
BESTREBEN, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und zum
Aufbau einer europ�ischen Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr
trennen und die allen europ�ischen V�lkern ein vertrauensvolles Zusammenleben
gew�hrleistet, IN DEM BEWUSSTSEIN, da� die Unverletzlichkeit der Grenzen und
der territorialen Integrit�t und Souver�nit�t aller Staaten in Europa in
ihren Grenzen eine grundlegende Bedingung f�r den Frieden ist � SIND �BEREINGEKOMMEN,
einen Vertrag �ber die Herstellung der Einheit Deutschlands mit den
nachfolgenden Bestimmungen zu schlie�en:
Kapitel I Wirkung des Beitritts
Artikel 1 L�nder
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur
Bundesrepublik Deutschland gem�� Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober
1990 werden die L�nder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Th�ringen L�nder der Bundesrepublik Deutschland. F�r die
Bildung und die Grenzen dieser L�nder untereinander sind die Bestimmungen des
Verfassungsgesetzes zur Bildung von L�ndern in der Deutschen Demokratischen
Republik vom 22. Juli 1990 � L�ndereinf�hrungsgesetz � (GBl. I Nr. 51 S.
955) gem�� Anlage II ma�gebend.
Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.
Artikel 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und
Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.
Kapitel II Grundgesetz
Artikel 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz f�r die
Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 100-1, ver�ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge�ndert
durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den L�ndern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th�ringen
sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich
aus Artikel 4 ergebenden �nderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts
anderes bestimmt ist.
Artikel 4 Beitrittsbedingte �nderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz f�r die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt
ge�ndert:
1. Die Pr�ambel wird wie folgt gefasst:
"Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem
Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem
Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den L�ndern
Baden-W�rttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Th�ringen haben in
freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit
gilt dieses Grundgesetz f�r das gesamte Deutsche Volk."
2. Artikel 23 wird aufgehoben.
3. Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes wird wie folgt gefasst:
"(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, L�nder mit mehr als zwei
Millionen Einwohnern haben vier, L�nder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern
f�nf, L�nder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen."
4. Der bisherige Wortlaut des Artikels 135 a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird
folgender Absatz angef�gt:
"(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der
Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstr�ger sowie auf
Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer K�rperschaften und Anstalten des �ffentlichen
Rechts, die mit dem �bergang von Verm�genswerten der Deutschen Demokratischen
Republik auf Bund, L�nder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf
Verbindlichkeiten, die auf Ma�nahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder
ihrer Rechtstr�ger beruhen."
5. In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingef�gt: "Artikel
143
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann l�ngstens
bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen,
soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verh�ltnisse die v�llige
Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann.
Abweichungen d�rfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 versto�en und m�ssen mit
den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grunds�tzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X und XI sind l�ngstens
bis zum 31. Dezember 1995 zul�ssig.
(3) Unabh�ngig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und
Regelungen zu seiner Durchf�hrung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, da�
Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet
nicht mehr r�ckg�ngig gemacht werden."
6. Artikel 146 wird wie folgt gefasst: "Artikel 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands f�r
das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine G�ltigkeit an dem Tage, an dem
eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist."
Artikel 5 K�nftige Verfassungs�nderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden K�rperschaften
des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im
Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur �nderung oder
Erg�nzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere � in bezug auf das Verh�ltnis
zwischen Bund und L�ndern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluss der Ministerpr�sidenten
vom 5. Juli 1990, � in bezug auf die M�glichkeit einer Neugliederung f�r den
Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des
Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten L�nder, � mit den �berlegungen
zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie � mit der
Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer
Volksabstimmung.
Artikel 6 Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst
nicht in Kraft gesetzt.
Artikel 7 Finanzverfassung
Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3
genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
F�r die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die L�nder und
Gemeinden (Gemeindeverb�nde) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die
Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Ma�gabe, da�
1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung
finden;
bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der
Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den L�ndern an
die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer
Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes
den Gemeinden (Gemeindeverb�nden) von dem L�nderanteil am Gesamtaufkommen der
Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein j�hrlicher
Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom L�nderanteil aus den Mitteln des
Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein j�hrlicher Anteil
von 40 vom Hundert zuflie�t.
Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der
Ma�gabe, da� bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen L�ndern der
Bundesrepublik Deutschland und den L�ndern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher
L�nderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet.
Der gesamtdeutsche L�nderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und
Westanteil aufgeteilt, da� im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil
pro Einwohner in den L�ndern Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Th�ringen in den Jahren
1991 55 vom Hundert 1993 65 vom Hundert
1992 60 vom Hundert 1994 70 vom Hundert
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den L�ndern Baden-W�rttemberg,
Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein betr�gt. Der Anteil des Landes
Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses
Absatzes werden f�r 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten �berpr�ft.
Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91 a, 91 b
und 104 a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschlie�lich der hierzu ergangenen
Ausf�hrungsbestimmungen nach Ma�gabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar
1991 einbezogen.
Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die j�hrlichen Leistungen des
Fonds "Deutsche Einheit"
zu 85 vom Hundert als besondere Unterst�tzung den L�ndern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th�ringen sowie dem Land
Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gew�hrt und auf diese L�nder
im Verh�ltnis ihrer Einwohnerzahl ohne Ber�cksichtigung der Einwohnerzahl von
Berlin (West) verteilt sowie
zu 15 vom Hundert zur Erf�llung zentraler �ffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet
der vorgenannten L�nder verwendet.
Bei grundlegender Ver�nderung der Gegebenheiten werden die M�glichkeiten
weiterer Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft f�r die L�nder in
dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und L�ndern gemeinsam gepr�ft.
Kapitel III Rechtsangleichung
Artikel 8 �berleitung von Bundesrecht
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte L�nder
oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschr�nkt ist und soweit durch
diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird.
Artikel 9 Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik
Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen
Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
Landesrecht ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne Ber�cksichtigung
des Artikels 143, mit in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem
Bundesrecht sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europ�ischen
Gemeinschaften vereinbar ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes
bestimmt wird. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bundesrecht ist und das nicht
bundes-einheitlich geregelte Gegenst�nde betrifft, gilt unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber
als Landesrecht fort.
Das in Anlage II aufgef�hrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt
mit den dort genannten Ma�gaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter
Ber�cksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der
Europ�ischen Gemeinschaften vereinbar ist.
Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der Deutschen
Demokratischen Republik bleibt in Kraft, sofern es zwischen den Vertragsparteien
vereinbart wird. Absatz 2 bleibt unber�hrt.
Soweit nach den Abs�tzen 2 und 3 fortgeltendes Recht Gegenst�nde der ausschlie�lichen
Gesetzgebung des Bundes betrifft, gilt es als Bundesrecht fort. Soweit es
Gegenst�nde der konkurrierenden Gesetzgebung oder der Rahmengesetzgebung
betrifft, gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf Sachgebiete
bezieht, die im �brigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich
geregelt sind.
Das gem�� Anlage II von der Deutschen Demokratischen Republik erlassene
Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�ndern als
Landesrecht fort.
Artikel 10 Recht der Europ�ischen Gemeinschaften
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
die Vertr�ge �ber die Europ�ischen Gemeinschaften nebst �nderungen und Erg�nzungen
sowie die internationalen Vereinbarungen, Vertr�ge und Beschl�sse, die in
Verbindung mit diesen Vertr�gen in Kraft getreten sind.
Die auf der Grundlage der Vertr�ge �ber die Europ�ischen Gemeinschaften
ergangenen Rechtsakte gelten mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 genannten Gebiet, soweit nicht die zust�ndigen Organe der Europ�ischen
Gemeinschaften Ausnahmeregelungen erlassen. Diese Ausnahmeregelungen sollen den
verwaltungsm��igen Bed�rfnissen Rechnung tragen und der Vermeidung
wirtschaftlicher Schwierigkeiten dienen.
Rechtsakte der Europ�ischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausf�hrung in
die Zust�ndigkeit der L�nder f�llt, sind von diesen durch landesrechtliche
Vorschriften umzusetzen oder auszuf�hren.
Kapitel IV V�lkerrechtliche Vertr�ge und Vereinbarungen
Artikel 11 Vertr�ge der Bundesrepublik Deutschland
Die Vertragsparteien gehen davon aus, da� v�lkerrechtliche Vertr�ge und
Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angeh�rt,
einschlie�lich solcher Vertr�ge, die Mitgliedschaften in internationalen
Organisationen oder Institutionen begr�nden, ihre G�ltigkeit behalten und die
daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage I
genannten Vertr�ge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen. Soweit
im Einzelfall Anpassungen erforderlich werden, wird sich die gesamtdeutsche
Regierung mit den jeweiligen Vertragspartnern ins Benehmen setzen.
Artikel 12 Vertr�ge der Deutschen Demokratischen Republik
Die Vertragsparteien sind sich einig, da� die v�lkerrechtlichen Vertr�ge der
Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit
Deutschlands unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der
Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Prinzipien einer freiheitlichen,
demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung der Zust�ndigkeiten
der Europ�ischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der Deutschen
Demokratischen Republik zu er�rtern sind, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder
ihr Erl�schen zu regeln beziehungsweise festzustellen.
Das vereinte Deutschland legt seine Haltung zum �bergang v�lkerrechtlicher
Vertr�ge der Deutschen Demokratischen Republik nach Konsultationen mit den
jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europ�ischen Gemeinschaften, soweit
deren Zust�ndigkeiten ber�hrt sind, fest.
Beabsichtigt das vereinte Deutschland, in internationale Organisationen oder in
sonstige mehrseitige Vertr�ge einzutreten, denen die Deutsche Demokratische
Republik, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland angeh�rt, so wird
Einvernehmen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europ�ischen
Gemeinschaften, soweit deren Zust�ndigkeiten ber�hrt sind, hergestellt.
Kapitel V �ffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Artikel 13 �bergang von Einrichtungen
Verwaltungsorgane und sonstige der �ffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege
dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der
Regierung des Landes, in dem sie �rtlich gelegen sind. Einrichtungen mit l�nder�bergreifendem
Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Tr�gerschaft der betroffenen L�nder �ber.
Soweit Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben
selbst�ndig erf�llen k�nnen, unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der
Regierung des Landes, in dem sich die Teileinrichtung befindet. Die
Landesregierung regelt die �berf�hrung oder Abwicklung. � 22 des L�ndereinf�hrungsgesetzes
vom 22. Juli 1990 bleibt unber�hrt.
Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis
zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erf�llt haben, die nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterstehen sie
den zust�ndigen obersten Bundesbeh�rden. Diese regeln die �berf�hrung oder
Abwicklung.
Zu den Einrichtungen nach den Abs�tzen 1 und 2 geh�ren auch 1. Einrichtungen
der Kultur, der Bildung und Wissenschaft sowie des Sports, 2. Einrichtungen des
H�rfunks und des Fernsehens, deren Rechtstr�ger die �ffentliche Verwaltung
ist.
Artikel 14 Gemeinsame Einrichtungen der L�nder
Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des
Beitritts Aufgaben erf�llt haben, die nach der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes von den L�ndern wahrzunehmen sind, werden bis zur endg�ltigen
Regelung durch die in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�nder als gemeinsame
Einrichtung der L�nder weitergef�hrt. Dies gilt nur, soweit die �bergangsweise
Weiterf�hrung f�r die Erf�llung der Aufgaben der L�nder unerl�sslich ist.
Die gemeinsamen Einrichtungen der L�nder unterstehen bis zur Wahl der
Ministerpr�sidenten der L�nder den Landesbevollm�chtigten. Danach unterstehen
sie den Ministerpr�sidenten. Diese k�nnen die Aufsicht dem zust�ndigen
Landesminister �bertragen.
Artikel 15 �bergangsregelungen f�r die Landesverwaltung
Die Landessprecher in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�ndern und die
Regierungsbevollm�chtigten in den Bezirken nehmen ihre bisherigen Aufgaben vom
Wirksamwerden des Beitritts bis zur Wahl der Ministerpr�sidenten in der
Verantwortung der Bundesregierung wahr und unterstehen deren Weisungen. Die
Landessprecher leiten als Landesbevollm�chtigte die Verwaltung ihres Landes und
haben ein Weisungsrecht gegen�ber den Bezirksverwaltungsbeh�rden sowie bei �bertragenen
Aufgaben auch gegen�ber den Gemeinden und Landkreisen. Soweit in den in Artikel
1 Abs. 1 genannten L�ndern bis zum Wirksamwerden des Beitritts
Landesbeauftragte bestellt worden sind, nehmen sie die in den S�tzen 1 und 2
genannten Aufgaben und Befugnisse des Landessprechers wahr.
Die anderen L�nder und der Bund leisten Verwaltungshilfe beim Aufbau der
Landesverwaltung.
Auf Ersuchen der Ministerpr�sidenten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�nder
leisten die anderen L�nder und der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchf�hrung
bestimmter Fachaufgaben, und zwar l�ngstens bis zum 30. Juni 1991. Soweit
Stellen und Angeh�rige der L�nder und des Bundes Verwaltungshilfe bei der
Durchf�hrung von Fachaufgaben leisten, r�umt der Ministerpr�sident ihnen
insoweit ein Weisungsrecht ein.
Soweit der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchf�hrung von Fachaufgaben leistet,
stellt er auch die zur Durchf�hrung der Fachaufgaben erforderlichen
Haushaltsmittel zur Verf�gung. Die eingesetzten Haushaltsmittel werden mit dem
Anteil des jeweiligen Landes an den Leistungen des Fonds "Deutsche
Einheit" oder an der Einfuhr-Umsatzsteuer verrechnet.
Artikel 16 �bergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner
Landesregierung
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat
von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner
Landesregierung wahr.
Artikel 17 Rehabilitierung
Die Vertragsparteien bekr�ftigen ihre Absicht, da� unverz�glich eine
gesetzliche Grundlage daf�r geschaffen wird, da� alle Personen rehabilitiert
werden k�nnen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsma�nahme
oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen
Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer des
SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entsch�digungsregelung zu
verbinden.
Artikel 18 Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der
Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam und k�nnen nach Ma�gabe des
gem�� Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gem�� Artikel 9 fortgeltenden
Rechts vollstreckt werden. Nach diesem Recht richtet sich auch eine �berpr�fung
der Vereinbarkeit von Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit
rechtsstaatlichen Grunds�tzen. Artikel 17 bleibt unber�hrt.
Den durch ein Strafgericht der Deutschen Demokratischen Republik Verurteilten
wird durch diesen Vertrag nach Ma�gabe der Anlage I ein eigenes Recht einger�umt,
eine gerichtliche Kassation rechtskr�ftiger Entscheidungen herbeizuf�hren.
Artikel 19 Fortgeltung von Entscheidungen der �ffentlichen Verwaltung
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen
Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie k�nnen aufgehoben werden, wenn sie
mit rechtsstaatlichen Grunds�tzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags
unvereinbar sind. Im �brigen bleiben die Vorschriften �ber die Bestandskraft
von Verwaltungsakten unber�hrt.
Artikel 20 Rechtsverh�ltnisse im �ffentlichen Dienst
F�r die Rechtsverh�ltnisse der Angeh�rigen des �ffentlichen Dienstes zum
Zeitpunkt des Beitritts gelten die in Anlage I vereinbarten �bergangsregelungen.
Die Wahrnehmung von �ffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im
Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes) ist sobald wie m�glich Beamten
zu �bertragen. Das Beamtenrecht wird nach Ma�gabe der in Anlage I vereinbarten
Regelungen eingef�hrt. Artikel 92 des Grundgesetzes bleibt unber�hrt.
Das Soldatenrecht wird nach Ma�gabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen
eingef�hrt.
Kapitel VI �ffentliches Verm�gen und Schulden
Artikel 21 Verwaltungsverm�gen
Das Verm�gen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten
Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsverm�gen), wird Bundesverm�gen, sofern
es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 �berwiegend f�r
Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von L�ndern,
Gemeinden (Gemeindeverb�nden) oder sonstigen Tr�gern �ffentlicher Verwaltung
wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsverm�gen �berwiegend f�r Aufgaben des
ehemaligen Ministeriums f�r Staatssicherheit/des Amtes f�r Nationale
Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, da� es
nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder �ffentlichen Zwecken
zugef�hrt worden ist.
Soweit Verwaltungsverm�gen nicht Bundesverm�gen gem�� Absatz 1 wird, steht
es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Tr�ger �ffentlicher Verwaltung
zu, der nach dem Grundgesetz f�r die Verwaltungsaufgabe zust�ndig ist.
Verm�genswerte, die dem Zentralstaat oder den L�ndern und Gemeinden
(Gemeindeverb�nden) von einer anderen K�rperschaft des �ffentlichen Rechts
unentgeltlich zur Verf�gung gestellt worden sind, werden an diese K�rperschaft
oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zur�ck�bertragen; fr�heres
Reichsverm�gen wird Bundesverm�gen.
Soweit nach den Abs�tzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes
Verwaltungsverm�gen Bundesverm�gen wird, ist es f�r die Erf�llung �ffentlicher
Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch f�r
die Verwendung der Erl�se aus Ver�u�erungen von Verm�genswerten.
Artikel 22 Finanzverm�gen
�ffentliches Verm�gen von Rechtstr�gern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
einschlie�lich des Grundverm�gens und des Verm�gens in der Land- und
Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient
(Finanzverm�gen), ausgenommen Verm�gen der Sozialversicherung, unterliegt,
soweit es nicht der Treuhandanstalt �bertragen ist, oder durch Gesetz gem��
� 1 Abs. 1 S�tze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, St�dten oder
Landkreisen �bertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der
Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzverm�gen �berwiegend f�r Aufgaben
des ehemaligen Ministeriums f�r Staatssicherheit/ des Amtes f�r Nationale
Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, da� es
nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder �ffentlichen Zwecken zugef�hrt
worden ist. Durch Bundesgesetz ist das Finanzverm�gen auf den Bund und die in
Artikel 1 genannten L�nder so aufzuteilen, da� der Bund und die in Artikel 1
genannten L�nder je die H�lfte des Verm�gensgesamtwerts erhalten. An dem L�nderanteil
sind die Gemeinden (Gemeindeverb�nde) angemessen zu beteiligen. Verm�genswerte,
die hiernach der Bund erh�lt, sind zur Erf�llung �ffentlicher Aufgaben in dem
in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des L�nderanteils
auf die einzelnen L�nder soll grunds�tzlich so erfolgen, da� das Verh�ltnis
der Gesamtwerte der den einzelnen L�ndern �bertragenen Verm�gensteile dem
Verh�ltnis der Bev�lkerungszahlen dieser L�nder mit Wirksamwerden des
Beitritts ohne Ber�cksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) entspricht.
Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzverm�gen von den bisher zust�ndigen
Beh�rden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die �bernahme
der Verwaltung durch Beh�rden der Bundesverm�gensverwaltung anordnet.
Die in den Abs�tzen 1 und 2 bezeichneten Gebietsk�rperschaften gew�hren sich
untereinander auf Verlangen Auskunft �ber und Einsicht in Grundb�cher,
Grundakten und sonstige Vorg�nge, die Hinweise zu Verm�genswerten enthalten,
deren rechtliche und tats�chliche Zuordnung zwischen den Gebietsk�rperschaften
ungekl�rt oder streitig ist.
Absatz 1 gilt nicht f�r das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Verm�gen,
das sich in Rechtstr�gerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft
befindet. Gleiches gilt f�r volkseigenes Verm�gen, f�r das bereits konkrete
Ausf�hrungsplanungen f�r Objekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Verm�gen
geht mit Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger �bernahme der
anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen �ber. Die Kommunen �berf�hren
ihren Wohnungsbestand unter Ber�cksichtigung sozialer Belange schrittweise in
eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch
zur F�rderung der Bildung individuellen Wohneigentums beschleunigt durchgef�hrt
werden. Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher
Einrichtungen, soweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 f�llt, bleibt
Absatz 1 unber�hrt.
Artikel 23 Schuldenregelung
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die bis zu diesem Zeitpunkt
aufgelaufene Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der Deutschen
Demokratischen Republik von einem nicht rechtsf�higen Sonderverm�gen des
Bundes �bernommen, das die Schuldendienstverpflichtungen erf�llt. Das
Sonderverm�gen wird erm�chtigt, Kredite aufzunehmen
zur Tilgung von Schulden des Sonderverm�gens,
zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Sonderverm�gens im Wege der
Marktpflege.
Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sonderverm�gen. Das Sonderverm�gen
kann unter seinem Namen im rechtsgesch�ftlichen Verkehr handeln, klagen und
verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sonderverm�gens ist der Sitz
der Bundesregierung. Der Bund haftet f�r die Verbindlichkeiten des Sonderverm�gens.
Vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1993 erstatten
der Bund und die Treuhandanstalt jeweils die H�lfte der vom Sonderverm�gen
erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum Ersten des Monats, der
dem Monat folgt, in dem das Sonderverm�gen die in Satz 1 genannten Leistungen
erbracht hat.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 �bernehmen der Bund und die in Artikel 1
genannten L�nder und die Treuhandanstalt, die beim Sonderverm�gen zum 31.
Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Ma�gabe des Artikels 27 Abs.
3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 �ber die Schaffung einer W�hrungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik. Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird
durch besonderes Gesetz gem�� Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juli 1990 zu dem
Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) geregelt. Die Anteile der in
Artikel 1 genannten L�nder an dem von der Gesamtheit der in Artikel 1 genannten
L�nder zu �bernehmenden Betrag werden im Verh�ltnis ihrer Einwohnerzahl zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Ber�cksichtigung der
Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet.
Das Sonderverm�gen wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgel�st.
Die Bundesrepublik Deutschland tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in die von
der Deutschen Demokratischen Republik zu Lasten des Staatshaushalts bis zur
Einigung �bernommenen B�rgschaften, Garantien und Gew�hrleistungen ein. Die
in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�nder und das Land Berlin f�r den Teil, in dem
das Grundgesetz bisher nicht galt, �bernehmen f�r die auf die Bundesrepublik
Deutschland �bergegangenen B�rgschaften, Garantien und Gew�hrleistungen
gesamtschuldnerisch eine R�ckb�rgschaft in H�he von 50 vom Hundert. Die
Schadensbetr�ge werden zwischen den L�ndern im Verh�ltnis ihrer Einwohnerzahl
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Ber�cksichtigung der
Einwohnerzahl von Berlin (West) aufgeteilt.
Die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin
kann auf die in Artikel 1 genannten L�nder �bertragen werden. Bis zu einer �bertragung
der Beteiligung nach Satz 1 oder einer �bertragung nach Satz 3 stehen die
Rechte aus der Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der
Staatsbank Berlin dem Bund zu. Die Vertragsparteien werden, unbeschadet einer
kartellrechtlichen Pr�fung, die M�glichkeit vorsehen, da� die Staatsbank
Berlin ganz oder teilweise auf ein �ffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der
Bundesrepublik Deutschland oder auf andere Rechtstr�ger �bertragen wird.
Werden nicht alle Gegenst�nde oder Verbindlichkeiten von einer �bertragung
erfasst, ist der verbleibende Teil der Staatsbank Berlin abzuwickeln. Der Bund
tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gew�hrtr�gerhaftung der Deutschen
Demokratischen Republik f�r die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht f�r
Verbindlichkeiten, die nach der �bertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder
nach einer �bertragung nach Satz 3 begr�ndet werden. Satz 5 gilt f�r von der
Staatsbank Berlin in Abwicklung begr�ndete neue Verbindlichkeiten entsprechend.
Wird der Bund aus der Gew�hrtr�gerhaftung in Anspruch genommen, wird die
Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und mit
Wirksamwerden des Beitritts in das nicht rechtsf�hige Sonderverm�gen nach
Absatz 1 �bernommen.
Artikel 24 Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegen�ber dem
Ausland und der Bundesrepublik Deutschland
Die Abwicklung der beim Wirksamwerden des Beitritts noch bestehenden Forderungen
und Verbindlichkeiten, soweit sie im Rahmen des Au�enhandels- und
Valutamonopols oder in Wahrnehmung anderer staatlicher Aufgaben der Deutschen
Demokratischen Republik bis zum 1. Juli 1990 gegen�ber dem Ausland und der
Bundesrepublik Deutschland begr�ndet worden sind, erfolgt auf Weisung und unter
Aufsicht des Bundesministers der Finanzen. In Umschuldungsvereinbarungen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die nach Wirksamwerden des Beitritts
getroffen werden, sind auch die in Satz 1 genannten Forderungen einzubeziehen.
Die betroffenen Forderungen werden durch den Bundesminister der Finanzen treuh�ndlerisch
verwaltet oder auf den Bund �bertragen, soweit die Forderungen wertberichtigt
werden.
Das Sonderverm�gen gem�� Artikel 23 Abs. 1 �bernimmt bis zum 30. November
1993 gegen�ber den mit der Abwicklung beauftragten Instituten die notwendigen
Verwaltungsaufwendungen, die Zinskosten, die durch eine Differenz der
Zinsaufwendungen und Zinserl�se entstehen, sowie die sonstigen Verluste, die
den Instituten w�hrend der Abwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene
Mittel nicht ausgeglichen werden k�nnen. Nach dem 30. November 1993 �bernehmen
der Bund und die Treuhandanstalt die in Satz 1 genannten Aufwendungen, Kosten
und den Verlustausgleich je zur H�lfte. Das N�here wird durch Bundesgesetz
geregelt.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Mitgliedschaft der Deutschen
Demokratischen Republik oder ihrer Einrichtungen im Rat f�r Gegenseitige
Wirtschaftshilfe zur�ckgehen, k�nnen Gegenstand gesonderter Regelungen der
Bundesrepublik Deutschland sein. Diese Regelungen k�nnen auch Forderungen und
Verbindlichkeiten betreffen, die nach dem 30. Juni 1990 entstehen oder
entstanden sind.
Artikel 25 Treuhandverm�gen
Das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Verm�gens �
Treuhandgesetz � vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) gilt mit
Wirksamwerden des Beitritts mit folgender Ma�gabe fort:
Die Treuhandanstalt ist auch k�nftig damit beauftragt, gem�� den Bestimmungen
des Treuhandgesetzes die fr�heren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu
strukturieren und zu privatisieren. Sie wird rechtsf�hige bundesunmittelbare
Anstalt des �ffentlichen Rechts. Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem
Bundesminister der Finanzen, der die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem
Bundesminister f�r Wirtschaft und dem jeweils zust�ndigen Bundesminister
wahrnimmt. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des
Bundes. �nderungen der Satzung bed�rfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Treuhandanstalt wird von 16 auf
20, f�r den ersten Verwaltungsrat auf 23, erh�ht. Anstelle der beiden aus der
Mitte der Volkskammer gew�hlten Vertreter erhalten die in Artikel 1 genannten L�nder
im Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen Sitz. Abweichend von � 4 Abs. 2
des Treuhandgesetzes werden der Vorsitzende und die �brigen Mitglieder des
Verwaltungsrats von der Bundesregierung berufen.
Die Vertragsparteien bekr�ftigen, da� das volkseigene Verm�gen ausschlie�lich
und allein zugunsten von Ma�nahmen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unabh�ngig
von der haushaltsm��igen Tr�gerschaft verwendet wird. Entsprechend sind Erl�se
der Treuhandanstalt gem�� Artikel 26 Abs. 4 und Artikel 27 Abs. 3 des Vertrags
vom 18. Mai 1990 zu verwenden. Im Rahmen der Strukturanpassung der
Landwirtschaft k�nnen Erl�se der Treuhandanstalt im Einzelfall auch f�r
Entschuldungsma�nahmen zu Gunsten [!] von landwirtschaftlichen Unternehmen
verwendet werden. Zuvor sind deren eigene Verm�genswerte einzusetzen. Schulden,
die auszugliedernden Betriebsteilen zuzuordnen sind, bleiben unber�cksichtigt.
Hilfe zur Entschuldung kann auch mit der Ma�gabe gew�hrt werden, da� die
Unternehmen die gew�hrten Leistungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen M�glichkeiten
ganz oder teilweise zur�ckerstatten.
Die der Treuhandanstalt durch Artikel 27 Abs. 1 des Vertrags vom 18. Mai 1990
einger�umte Erm�chtigung zur Aufnahme von Krediten wird von insgesamt bis zu
17 Milliarden Deutsche Mark auf bis zu 25 Milliarden Deutsche Mark erh�ht. Die
vorgenannten Kredite sollen in der Regel bis zum 31. Dezember 1995 zur�ckgef�hrt
werden. Der Bundesminister der Finanzen kann eine Verl�ngerung der Laufzeiten
und bei grundlegend ver�nderten Bedingungen eine �berschreitung der
Kreditobergrenzen zulassen.
Die Treuhandanstalt wird erm�chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen B�rgschaften, Garantien und sonstige Gew�hrleistungen zu �bernehmen.
Nach Ma�gabe des Artikels 10 Abs. 6 des Vertrags vom 18. Mai 1990 sind M�glichkeiten
vorzusehen, da� den Sparern zu einem sp�teren Zeitpunkt f�r den bei der
Umstellung 2 : 1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilrecht am volkseigenen
Verm�gen einger�umt werden kann.
Bis zur Feststellung der DM-Er�ffnungsbilanz sind die Zins- und
Tilgungsleistungen auf Kredite, die vor dem 30. Juni 1990 aufgenommen wurden,
auszusetzen. Die anfallenden Zinszahlungen sind der Deutschen Kreditbank AG und
den anderen Banken durch die Treuhandanstalt zu erstatten.
Artikel 26 Sonderverm�gen Deutsche Reichsbahn
Das Eigentum und alle sonstigen Verm�gensrechte der Deutschen Demokratischen
Republik sowie das Reichsverm�gen in Berlin (West), die zum Sonderverm�gen
Deutsche Reichsbahn im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Mai
1990 geh�ren, sind mit Wirksamwerden des Beitritts als Sonderverm�gen Deutsche
Reichsbahn Verm�gen der Bundesrepublik Deutschland. Dazu geh�ren auch alle
Verm�gensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des Sonderverm�gens
Deutsche Reichsbahn erworben oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorg�ngerverwaltungen
gewidmet worden sind, ohne R�cksicht darauf, f�r welchen Rechtstr�ger sie
erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der
Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden. Verm�gensrechte, die
von der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung
des � 1 Abs. 4 der Verordnung �ber die Anmeldung verm�gensrechtlicher Anspr�che
vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) benannt werden, gelten nicht als Verm�gen,
das mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet wurde.
Mit den Verm�gensrechten gehen gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang
stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sonderverm�gen Deutsche
Reichsbahn �ber.
Der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn und der Vorsitzer des
Vorstands der Deutschen Reichsbahn sind f�r die Koordinierung der beiden
Sonderverm�gen verantwortlich. Dabei haben sie auf das Ziel hinzuwirken, die
beiden Bahnen technisch und organisatorisch zusammenzuf�hren.
Artikel 27 Sonderverm�gen Deutsche Post
Das Eigentum und alle sonstigen Verm�gensrechte, die zum Sonderverm�gen
Deutsche Post geh�ren, werden Verm�gen der Bundesrepublik Deutschland. Sie
werden mit dem Sonderverm�gen Deutsche Bundespost vereinigt. Dabei gehen mit
den Verm�gensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden
Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sonderverm�gen Deutsche Bundespost �ber.
Das den hoheitlichen und politischen Zwecken dienende Verm�gen wird mit den
entsprechenden Verbindlichkeiten und Forderungen nicht Bestandteil des
Sonderverm�gens Deutsche Bundespost. Zum Sonderverm�gen Deutsche Post geh�ren
auch alle Verm�gensrechte, die am 8. Mai 1945 zum Sonderverm�gen Deutsche
Reichspost geh�rten oder die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des fr�heren
Sonderverm�gens Deutsche Reichspost erworben oder die dem Betrieb der Deutschen
Post gewidmet worden sind, ohne R�cksicht darauf, f�r welchen Rechtstr�ger
sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der
Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet worden. Verm�gensrechte, die von
der Deutschen Post bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des � 1
Abs. 4 der Verordnung �ber die Anmeldung verm�gensrechtlicher Anspr�che vom
11. Juli 1990 benannt werden, gelten nicht als Verm�gen, das mit Zustimmung der
Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet wurde.
Der Bundesminister f�r Post und Telekommunikation regelt nach Anh�rung der
Unternehmen der Deutschen Bundespost abschlie�end die Aufteilung des Sonderverm�gens
Deutsche Post in die Teilsonderverm�gen der drei Unternehmen. Der
Bundesminister f�r Post und Telekommunikation legt nach Anh�rung der drei
Unternehmen der Deutschen Bundespost innerhalb einer �bergangszeit von drei
Jahren fest, welche Verm�gensgegenst�nde den hoheitlichen und politischen
Zwecken dienen. Er �bernimmt diese ohne Wertausgleich.
Artikel 28 Wirtschaftsf�rderung
Mit Wirksamwerden des Beitritts wird das in Artikel 3 genannte Gebiet in die im
Bundesgebiet bestehenden Regelungen des Bundes zur Wirtschaftsf�rderung unter
Ber�cksichtigung der Zust�ndigkeiten der Europ�ischen Gemeinschaften
einbezogen. W�hrend einer �bergangszeit werden dabei die besonderen Bed�rfnisse
der Strukturanpassung ber�cksichtigt. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu einer
m�glichst raschen Entwicklung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur unter
besonderer Ber�cksichtigung des Mittelstands geleistet.
Die zust�ndigen Ressorts bereiten konkrete Ma�nahmenprogramme zur
Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums und des Strukturwandels in dem in
Artikel 3 genannten Gebiet vor. Die Programme erstrecken sich auf folgende
Bereiche:
� Ma�nahmen der regionalen Wirtschaftsf�rderung unter Schaffung eines
besonderen Programms zugunsten des in Artikel 3 genannten Gebiets; dabei wird
ein Pr�ferenzvorsprung zugunsten dieses Gebiets sichergestellt;
� Ma�nahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den
Gemeinden mit besonderem Schwerpunkt in der wirtschaftsnahen Infrastruktur;
� Ma�nahmen zur raschen Entwicklung des Mittelstandes;
� Ma�nahmen zur verst�rkten Modernisierung und strukturellen Neuordnung der
Wirtschaft auf der Grundlage von in Eigenverantwortung der Industrie erstellten
Restrukturierungskonzepten (zum Beispiel Sanierungsprogramme, auch f�r
RGW-Exportproduktion);
� Entschuldung von Unternehmen nach Einzelfallpr�fung.
Artikel 29 Au�enwirtschaftsbeziehungen
Die gewachsenen au�enwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen
Republik, insbesondere die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegen�ber
den L�ndern des Rates f�r Gegenseitige Wirtschaftshilfe, genie�en
Vertrauensschutz. Sie werden unter Ber�cksichtigung der Interessen aller
Beteiligten und unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grunds�tze sowie der Zust�ndigkeiten
der Europ�ischen Gemeinschaften fortentwickelt und ausgebaut. Die
gesamtdeutsche Regierung wird daf�r Sorge tragen, da� diese Beziehungen im
Rahmen der fachlichen Zust�ndigkeit organisatorisch angemessen geregelt werden.
Die Bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche Regierung wird sich mit
den zust�ndigen Organen der Europ�ischen Gemeinschaften dar�ber abstimmen,
welche Ausnahmeregelungen f�r eine �bergangszeit auf dem Gebiet des Au�enhandels
im Hinblick auf Absatz 1 erforderlich sind.
Kapitel VII Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz
Artikel 30 Arbeit und Soziales
Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers,
1. das Arbeitsvertragsrecht sowie das �ffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht
einschlie�lich der Zul�ssigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit und den
besonderen Frauenarbeitsschutz m�glichst bald einheitlich neu zu kodifizieren,
2. den �ffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz in �bereinstimmung mit dem Recht
der Europ�ischen Gemeinschaften und dem damit konformen Teil des
Arbeitsschutzrechts der Deutschen Demokratischen Republik zeitgem�� neu zu
regeln.
Arbeitnehmer k�nnen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Alters�bergangsgeld
nach Vollendung des 57. Lebensjahres f�r die Dauer von drei Jahren, l�ngstens
bis zum fr�hestm�glichen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhalten. Die H�he des Alters�bergangsgeldes betr�gt 65
vom Hundert des letzten durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts; f�r
Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 1. April 1991 entsteht, wird das Alters�bergangsgeld
f�r die ersten 312 Tage um einen Zuschlag von 5 Prozentpunkten erh�ht. Das
Alters�bergangsgeld gew�hrt die Bundesanstalt f�r Arbeit in Anlehnung an die
Regelungen des Arbeitslosengeldes, insbesondere der Regelung des � 105 c des
Arbeitsf�rderungsgesetzes. Die Bundesanstalt f�r Arbeit kann einen Antrag
ablehnen, wenn feststeht, da� in der Region f�r die bisherige berufliche T�tigkeit
des Antragstellers ein deutlicher Mangel an Arbeitskr�ften besteht. Das Alters�bergangsgeld
wird vom Bund erstattet, soweit es die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
�bersteigt. Die Alters�bergangsgeldregelung findet f�r neu entstehende Anspr�che
bis zum 31. Dezember 1991 Anwendung. Der Geltungszeitraum kann um ein Jahr verl�ngert
werden. In der Zeit vom Wirksamwerden des Vertrags bis zum 31. Dezember 1990 k�nnen
Frauen Alters�bergangsgeld nach Vollendung des 55. Lebensjahres f�r l�ngstens
f�nf Jahre erhalten.
Der in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Verbindung mit dem Vertrag vom 18.
Mai 1990 eingef�hrte Sozialzuschlag zu Leistungen der Renten-, Unfall- und
Arbeitslosenversicherung wird auf Neuzug�nge bis 31. Dezember 1991 begrenzt.
Die Leistung wird l�ngstens bis zum 30. Juni 1995 gezahlt.
Die �bertragung von Aufgaben der Sozialversicherung auf die einzelnen Tr�ger
hat so zu erfolgen, da� die Erbringung der Leistungen und deren Finanzierung
sowie die personelle Wahrnehmung der Aufgaben gew�hrleistet wird. Die Verm�gensaufteilung
(Aktiva und Passiva) auf die einzelnen Tr�ger der Sozialversicherung wird endg�ltig
durch Gesetz festgelegt.
Die Einzelheiten der �berleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der
Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz
geregelt. F�r Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in
der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, wird
1. eine Rente grunds�tzlich mindestens in der H�he des Betrags geleistet, der
sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel
3 genannten Gebiet ohne Ber�cksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder
Sonderversorgungssystemen ergeben h�tte,
2. eine Rente auch dann bewilligt, wenn am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin
geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Rentenanspruch
bestanden h�tte. Im �brigen soll die �berleitung von der Zielsetzung bestimmt
sein, mit der Angleichung der L�hne und Geh�lter in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet an diejenigen in den �brigen L�ndern auch eine Angleichung der Renten
zu verwirklichen.
Bei der Fortentwicklung der Berufskrankheitenverordnung ist zu pr�fen,
inwieweit die bisher in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet geltenden
Regelungen ber�cksichtigt werden k�nnen.
Artikel 31 Familie und Frauen
Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur
Gleichberechtigung zwischen M�nnern und Frauen weiterzuentwickeln.
Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, angesichts unterschiedlicher
rechtlicher und institutioneller Ausgangssituationen bei der Erwerbst�tigkeit
von M�ttern und V�tern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten.
Um die Weiterf�hrung der Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern in dem in
Artikel 3 genannten Gebiet zu gew�hrleisten, beteiligt sich der Bund f�r eine
�bergangszeit bis zum 30. Juni 1991 an den Kosten dieser Einrichtungen.
Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, sp�testens bis zum 31.
Dezember 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens
und die verfassungskonforme Bew�ltigung von Konfliktsituationen schwangerer
Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Anspr�che f�r Frauen, insbesondere
auf Beratung und soziale Hilfen, besser gew�hrleistet, als dies in beiden
Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist. Zur Verwirklichung dieser Ziele wird
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit finanzieller Hilfe des Bundes unverz�glich
ein fl�chendeckendes Netz von Beratungsstellen verschiedener Tr�ger aufgebaut.
Die Beratungsstellen sind personell und finanziell so auszustatten, da� sie
ihrer Aufgabe gerecht werden k�nnen, schwangere Frauen zu beraten und ihnen
notwendige Hilfen � auch �ber den Zeitpunkt der Geburt hinaus � zu leisten.
Kommt eine Regelung in der in Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt das
materielle Recht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.
Artikel 32 Freie gesellschaftliche Kr�fte
Die Verb�nde der Freien Wohlfahrtspflege und die Tr�ger der Freien Jugendhilfe
leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur
Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer freien
Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet wird im Rahmen der grundgesetzlichen Zust�ndigkeiten gef�rdert.
Artikel 33 Gesundheitswesen
Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, die Voraussetzungen daf�r zu schaffen, da� das
Niveau der station�ren Versorgung der Bev�lkerung in dem in Artikel 3
genannten Gebiet z�gig und nachhaltig verbessert und der Situation im �brigen
Bundesgebiet angepasst wird.
Zur Vermeidung von Defiziten bei den Arzneimittelausgaben der
Krankenversicherung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet trifft der
gesamtdeutsche Gesetzgeber eine zeitlich befristete Regelung, durch die der
Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung um einen Abschlag
verringert wird, der dem Abstand zwischen den beitragspflichtigen Einkommen in
dem in Artikel 3 genannten Gebiet und im heutigen Bundesgebiet entspricht.
Artikel 34 Umweltschutz
Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrags vom 18. Mai 1990 in Verbindung mit
dem Umweltrahmengesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990
(GBl. I Nr. 42 S. 649) begr�ndeten deutschen Umweltunion ist es Aufgabe der
Gesetzgeber, die nat�rlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter Beachtung des
Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips zu sch�tzen und die
Einheitlichkeit der �kologischen Lebensverh�ltnisse auf hohem, mindestens
jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Niveau zu f�rdern.
Zur F�rderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im Rahmen der
grundgesetzlichen Zust�ndigkeitsregelungen �kologische Sanierungs- und
Entwicklungsprogramme f�r das in Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen.
Vorrangig sind Ma�nahmen zur Abwehr von Gefahren f�r die Gesundheit der Bev�lkerung
vorzusehen.
Kapitel VIII Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport
Artikel 35 Kultur
In den Jahren der Teilung waren Kunst und Kultur � trotz unterschiedlicher
Entwicklung der beiden Staaten in Deutschland � eine Grundlage der
fortbestehenden Einheit der deutschen Nation. Sie leisten im Prozess der
staatlichen Einheit der Deutschen auf dem Weg zur europ�ischen Einigung einen
eigenst�ndigen und unverzichtbaren Beitrag. Stellung und Ansehen eines
vereinten Deutschlands in der Welt h�ngen au�er von seinem politischen Gewicht
und seiner wirtschaftlichen Leistungskraft ebenso von seiner Bedeutung als
Kulturstaat ab. Verwaltung des Rundfunks und des Fernsehens dienenden
Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. Artikel 21 gilt entsprechend.
Die Organe der Einrichtung sind
1. der Rundfunkbeauftragte,
2. der Rundfunkbeirat.
Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerpr�sidenten der
Deutschen Demokratischen Republik von der Volkskammer gew�hlt. Kommt eine Wahl
durch die Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von den
Landessprechern der in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�nder und dem Oberb�rgermeister
von Berlin mit Mehrheit gew�hlt. Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung
und vertritt sie gerichtlich und au�ergerichtlich. Er ist f�r die Erf�llung
des Auftrags der Einrichtung im Rahmen der hierf�r verf�gbaren Mittel
verantwortlich und hat f�r das Jahr 1991 unverz�glich einen in Einnahmen und
Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.
Dem Rundfunkbeirat geh�ren 18 anerkannte Pers�nlichkeiten des �ffentlichen
Lebens als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder
werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�nder und von der
Stadtverordnetenversammlung von Berlin gew�hlt. Der Rundfunkbeirat hat in allen
Programmfragen ein Beratungsrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts-
und Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann den
Rundfunkbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
abberufen. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen
neuen Rundfunkbeauftragten w�hlen.
Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem
Rundfunkgeb�hrenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die in dem in Artikel 3
genannten Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Gl�ubiger der Rundfunkgeb�hr. Im �brigen
deckt sie ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige
Einnahmen.
Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Ma�gabe
der f�deralen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in
Artikel 1 genannten L�nder aufzul�sen oder in Anstalten des �ffentlichen
Rechts einzelner oder mehrerer L�nder �berzuf�hren. Kommt ein Staatsvertrag
nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit
Ablauf dieser Frist aufgel�st. Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und
Passivverm�gen geht auf die in Artikel 1 genannten L�nder in Anteilen �ber.
Die H�he der Anteile bemisst sich nach dem Verh�ltnis des Rundfunkgeb�hrenaufkommens
nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. Die
Pflicht der L�nder zur Fortf�hrung der Rundfunkversorgung in dem in Artikel 3
genannten Gebiet bleibt hiervon unber�hrt.
Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, sp�testens am 31. Dezember
1991, treten die Abs�tze 1 bis 6 au�er Kraft.
Artikel 37 Bildung
In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte
schulische, berufliche und akademische Abschl�sse oder Bef�higungsnachweise
gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3
genannten Gebiet oder in den anderen L�ndern der Bundesrepublik Deutschland
einschlie�lich Berlin (West) abgelegte Pr�fungen oder erworbene Bef�higungsnachweise
stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie
gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zust�ndigen
Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europ�ischen
Gemeinschaften �ber die Gleichstellung von Pr�fungen oder Bef�higungsnachweisen
sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf F�hrung
erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer
Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unber�hrt.
F�r Lehramtspr�fungen gilt das in der Kultusministerkonferenz �bliche
Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende �bergangsregelungen
treffen.
Pr�fungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik
der Facharbeiterberufe und Abschlusspr�fungen und Gesellenpr�fungen in
anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten L�ndern
getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschl�ssen
schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden
F�llen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren einschl�gigen
Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
Studenten, die vor Abschluss eines Studiums die Hochschule wechseln, werden
bisher erbrachte Studien- und Pr�fungsleistungen nach den Grunds�tzen des � 7
der Allgemeinen Bestimmungen f�r Diplompr�fungsordnungen (ABD) oder im Rahmen
der f�r die Zulassung zu Staatspr�fungen geltenden Vorschriften anerkannt.
Die auf Abschlusszeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen
Demokratischen Republik best�tigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gem��
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B.
Weitergehende Grunds�tze und Verfahren f�r die Anerkennung von Fachschul- und
Hochschulabschl�ssen f�r darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen
sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.
Artikel 38 Wissenschaft und Forschung
Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten Deutschland wichtige
Grundlagen f�r Staat und Gesellschaft. Der notwendigen Erneuerung von
Wissenschaft und Forschung unter Erhaltung leistungsf�higer Einrichtungen in
dem in Artikel 3 genannten Gebiet dient eine Begutachtung von �ffentlich
getragenen Einrichtungen durch den Wissenschaftsrat, die bis zum 31. Dezember
1991 abgeschlossen sein wird, wobei einzelne Ergebnisse schon vorher
schrittweise umgesetzt werden sollen. Die nachfolgenden Regelungen sollen diese
Begutachtung erm�glichen sowie die Einpassung von Wissenschaft und Forschung in
dem in Artikel 3 genannten Gebiet in die gemeinsame Forschungsstruktur der
Bundesrepublik Deutschland gew�hrleisten.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der
Deutschen Demokratischen Republik als Gelehrtensoziet�t von den
Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung, wie
die Gelehrtensoziet�t der Akademie der Wissenschaften der Deutschen
Demokratischen Republik fortgef�hrt werden soll, wird landesrechtlich
getroffen. Die Forschungsinstitute und sonstigen Einrichtungen bestehen zun�chst
bis zum 31. Dezember 1991 als Einrichtungen der L�nder in dem in Artikel 3
genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher aufgel�st oder umgewandelt
werden. Die �bergangsfinanzierung dieser Institute und Einrichtungen wird bis
zum 31. Dezember 1991 sichergestellt; die Mittel hierf�r werden im Jahr 1991
vom Bund und den in Artikel 1 genannten L�ndern bereitgestellt.
Die Arbeitsverh�ltnisse der bei den Forschungsinstituten und sonstigen
Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen
Republik besch�ftigten Arbeitnehmer bestehen bis zum 31. Dezember 1991 als
befristete Arbeitsverh�ltnisse mit den L�ndern fort, auf die diese Institute
und Einrichtungen �bergehen. Das Recht zur ordentlichen oder au�erordentlichen
K�ndigung dieser Arbeitsverh�ltnisse in den in Anlage I dieses Vertrags aufgef�hrten
Tatbest�nden bleibt unber�hrt.
F�r die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik und die Akademie der
Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik sowie die
nachgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministeriums f�r Ern�hrung,
Land- und Forstwirtschaft gelten die Abs�tze 1 bis 3 sinngem��.
Die Bundesregierung wird mit den L�ndern Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen,
die Bund-L�nder-Vereinbarungen gem�� Artikel 91 b des Grundgesetzes so
anzupassen oder neu abzuschlie�en, da� die Bildungsplanung und die F�rderung
von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von �berregionaler
Bedeutung auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt werden.
Die Bundesregierung strebt an, da� die in der Bundesrepublik Deutschland bew�hrten
Methoden und Programme der Forschungsf�rderung so schnell wie m�glich auf das
gesamte Bundesgebiet angewendet werden und da� den Wissenschaftlern und
wissenschaftlichen Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet der Zugang
zu laufenden Ma�nahmen der Forschungsf�rderung erm�glicht wird. Au�erdem
sollen einzelne F�rderungsma�nahmen f�r Forschung und Entwicklung, die im
Bereich der Bundesrepublik Deutschland terminlich abgeschlossen sind, f�r das
in Artikel 3 genannte Gebiet wieder aufgenommen werden; davon sind steuerliche
Ma�nahmen ausgenommen.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik ist
der Forschungsrat der Deutschen Demokratischen Republik aufgel�st.
Artikel 39 Sport
Die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Umwandlung befindlichen Strukturen
des Sports werden auf Selbstverwaltung umgestellt. Die �ffentlichen H�nde f�rdern
den Sport ideell und materiell nach der Zust�ndigkeitsverteilung des
Grundgesetzes.
Der Spitzensport und seine Entwicklung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
wird, soweit er sich bew�hrt hat, weiter gef�rdert. Die F�rderung erfolgt im
Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regeln und Grunds�tze
nach Ma�gabe der �ffentlichen Haushalte in dem in Artikel 3 genannten Gebiet.
In diesem Rahmen werden das Forschungsinstitut f�r K�rperkultur und Sport
(FKS) in Leipzig, das vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannte
Dopingkontrolllabor in Kreischa (bei Dresden) und die Forschungs- und
Entwicklungsstelle f�r Sportger�te (FES) in Berlin (Ost) � in der jeweils
angemessenen Rechtsform � als Einrichtungen im vereinten Deutschland in
erforderlichem Umfang fortgef�hrt oder bestehenden Einrichtungen angegliedert.
F�r eine �bergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 unterst�tzt der Bund den
Behindertensport.
Kapitel IX �bergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 40 Vertr�ge und Vereinbarungen
Die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 18. Mai 1990 �ber die Schaffung einer W�hrungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik gelten fort, soweit nicht in diesem Vertrag
Abweichendes bestimmt wird oder die Vereinbarungen im Zuge der Herstellung der
Einheit Deutschland [!] gegenstandslos werden.
Soweit Rechte und Pflichten aus sonstigen Vertr�gen und Vereinbarungen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland oder den Bundesl�ndern und der Deutschen
Demokratischen Republik nicht im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands
gegenstandslos geworden sind, werden sie von den innerstaatlichen zust�ndigen
Rechtstr�gern �bernommen, angepasst oder abgewickelt.
Artikel 41 Regelung von Verm�gensfragen
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erkl�rung vom 15. Juni
1990 zur Regelung offener Verm�gensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses
Vertrages.
Nach Ma�gabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine R�ck�bertragung von
Eigentumsrechten an Grundst�cken oder Geb�uden nicht statt, wenn das
betroffene Grundst�ck oder Geb�ude f�r dringende, n�her festzulegende
Investitionszwecke ben�tigt wird, insbesondere der Errichtung einer
gewerblichen Betriebsst�tte dient und die Verwirklichung dieser
Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich f�rderungsw�rdig ist, vor allem
Arbeitspl�tze schafft oder sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen
Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur Durchf�hrung
des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die
Entsch�digung des fr�heren Eigent�mers zu regeln.
Im �brigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften
erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erkl�rung widersprechen.
Artikel 42 Entsendung von Abgeordneten
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik w�hlt
die Volkskammer auf der Grundlage ihrer Zusammensetzung 144 Abgeordnete zur
Entsendung in den 11. Deutschen Bundestag sowie eine ausreichende Anzahl von
Ersatzpersonen. Entsprechende Vorschl�ge machen die in der Volkskammer
vertretenen Fraktionen und Gruppen.
Die Gew�hlten erwerben die Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag aufgrund
der Annahmeerkl�rung gegen�ber dem Pr�sidenten der Volkskammer, jedoch erst
mit Wirksamwerden des Beitritts. Der Pr�sident der Volkskammer �bermittelt das
Ergebnis der Wahl unter Beif�gung der Annahmeerkl�rung unverz�glich dem Pr�sidenten
des Deutschen Bundestages.
F�r die W�hlbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im 11. Deutschen
Bundestag gelten im �brigen die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt ge�ndert
durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813). Scheidet ein Mitglied aus,
so r�ckt die n�chste Ersatzperson nach. Sie mu� derselben Partei angeh�ren
wie das ausgeschiedene Mitglied zur Zeit seiner Wahl. Die Feststellung, wer als
Ersatzperson nachr�ckt, trifft vor Wirksamwerden des Beitritts der Pr�sident
der Volkskammer, danach der Pr�sident des Deutschen Bundestages.
Artikel 43 �bergangsvorschrift f�r den Bundesrat bis zur Bildung von
Landesregierungen
Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten L�nder bis zur Wahl des
Ministerpr�sidenten kann der Landesbevollm�chtigte an den Sitzungen des
Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.
Artikel 44 Rechtswahrung
Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder
der in Artikel 1 genannten L�nder k�nnen nach Wirksamwerden des Beitritts von
jedem dieser L�nder geltend gemacht werden.
Artikel 45 Inkrafttreten des Vertrags
Dieser Vertrag einschlie�lich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis
III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben,
da� die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen f�r das Inkrafttreten
erf�llt sind.
Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes
Recht.
GESCHEHEN zu Berlin am 31. August 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.