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Selbstverst�ndlich war das Hausbuch bei
seinem nicht eben freiwilligen Erwerb mit einer Verwaltungsgeb�hr belegt: 1,- M kostete der
"Spa�". Dokumentiert wurde das entrichtete Entgelt fein s�uberlich durch
eine in das Hausbuch einzuklebende Geb�hrenmarke:

Das Polizeiliche Meldewesen
bestimmte unter anderem, da� sich jemand, der eine Wohnung bezieht,
innerhalb von 7 Tagen "bei der f�r den Aufenthalt zust�ndigen Meldestelle"
der Deutschen Volkspolizei oder dem VPKA (Volkspolizei-Kreisamt) nach der
Meldeordnung anzumelden hatte. Bei Auszug war dies sp�testens am
"Verzugstage" unter Angabe der neuen Anschrift zu tun.
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DDR-Wissen
Das Hausbuch

Das Hausbuch |
Innerhalb des Polizeilichen Meldewesens war das F�hren von
Hausb�chern f�r jedes Wohngeb�ude sowie f�r Gemeinschaftsunterk�nfte
durch die Eigent�mer, Besitzer oder Verwalter bzw. Leiter von
Gemeinschaftsunterk�nften zwingend vorgeschrieben. |
In die Hausb�cher mu�ten sich alle
Dauerbewohner, Besucher aus der DDR, die �ber 30 Tage bleiben sowie
Besucher, die in die DDR eingereist waren, innerhalb von 24 Stunden
eintragen lassen. Auf Verlangen waren die Hausb�cher den sogen.
Sicherheitsorganen, also der Deutschen Volkspolizei (DVP) sowie dem
Ministerium f�r Staatssicherheit (MfS) auf Verlangen vorzulegen. |
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Aus dem Inhalt
Hinweise f�r den
Hausbuchbeauftragten
Wer ist wann in das Hausbuch
einzutragen?
-
Personen, die eine Haupt- oder
Nebenwohnung beziehen, innerhalb von 7 Tagen. Beim Ausziehen aus
einer Wohnung ist die neue Wohnanschrift in das Hausbuch
einzutragen.
-
Personen, die mit Hauptwohnung
in der DDR gemeldet sind und sich l�nger als 3 Tage bei Verwandten
oder Bekannten besuchsweise aufhalten, innerhalb der ersten 3
Besuchstage.
-
Personen, die in die DDR
einreisen, innerhalb von 24 Stunden.
-
Neugeborene sind ebenfalls in
das Hausbuch einzutragen.
-
Bei Namens�nderungen ist eine
Neueintragung der betreffenden Person vorzunehmen.
-
Die im Hausbuch eingetragenen
Personen haben die Richtigkeit der Angaben im Hausbuch durch ihre
Unterschrift zu best�tigen.
-
Die zur Eintragung in das
Hausbuch Verpflichteten k�nnen sich durch den Wohnungsgeber
vertreten lassen. �bernimmt der Wohnungsgeber die Vertretung, so
ist durch diese die Richtigkeit der Angaben im Hausbuch zu
best�tigen.
-
F�r Kinder bis zum 14.
Lebensjahr best�tigen die Eltern oder andere
Erziehungsberechtigte, f�r Entm�ndigte der gesetzliche Vertreter
die Richtigkeit der Eintragungen. Beinfinden sich die Berechtigten
nicht am Ort, hat der Wohnungsgeber die Richtigkeit der Angaben im
Hausbuch zu best�tigen.
-
Der zur Eintragung Verpflichtete
hat bei der Eintragung in das Hausbuch den Personalausweis bzw.
das zur Einreise oder zum Aufenthalt berechtigende Dokument
vorzulegen.
Was ist von dem Nebenmeldepflichtigen
zu beachten?
-
Der Eigent�mer, Besitzer oder
Verwalter eines Wohngeb�udes hat bei allen Hausbewohnern, mit
denen ein Mietverh�ltnis besteht, zu pr�fen, ob die Meldepflicht
erf�llt wurde.
-
Der Wohnungsgeber hat zu pr�fen,
ob alle bei ihm wohnenden oder sich vor�bergehend aufhaltenden
Personen der Meldepflicht nachgekommen sind.
-
Wird vom Nebenmeldepflichtigen
festgestellt, da� die Meldepflicht nicht rechtzeitig erf�llt
wurde, ist die zust�ndige Dienststelle der Volkspolizei innerhalb
von 3 Tagen zu verst�ndigen.
Hinweise:
-
Einsicht in das Hausbuch ist nur
nach Vorlage des Dienstausweises der Deutschen Volkspolizei, des
Ausweises f�r freiwillige Helfer der Deutschen Volkspolizei oder
eines anderen staatlichen Ausweises, in dem der Inhaber zur
Einsicht in das Hausbuch erm�chtigt ist, zu gew�hren.
-
Es wird empfohlen, die vom
Ministerium des Innern herausgegebenen Erl�uterungen zur
Verordnung �ber das Meldewesen in das Hausbuch einzulegen.
-
Das Hausbuch enth�lt 32 Seiten.
Von Seite 4-15 Eintragungen beim Beziehen bzw. Ausziehen aus einer
Wohnung. Von Seite 16-31 Eintragungen f�r besuchsweisen
Aufenthalt.
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Letzte
Aktualisierung:
29.09.2002
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