Hauptseite Selbstverst�ndlich war das Hausbuch bei seinem nicht eben freiwilligen Erwerb mit einer Verwaltungsgeb�hr belegt: 1,- M kostete der "Spa�". Dokumentiert wurde das entrichtete Entgelt fein s�uberlich durch eine in das Hausbuch einzuklebende Geb�hrenmarke:

Verwaltungsgebühr. Gebührenmarke zu 1,- M

Das Polizeiliche Meldewesen bestimmte unter anderem, da� sich jemand, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von 7 Tagen "bei der f�r den Aufenthalt zust�ndigen Meldestelle" der Deutschen Volkspolizei oder dem VPKA (Volkspolizei-Kreisamt) nach der Meldeordnung anzumelden hatte. Bei Auszug war dies sp�testens am "Verzugstage" unter Angabe der neuen Anschrift zu tun.

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DDR-Wissen

Das Hausbuch

 

Das Hausbuch

Das Hausbuch

Innerhalb des Polizeilichen Meldewesens war das F�hren von Hausb�chern f�r jedes Wohngeb�ude sowie f�r Gemeinschaftsunterk�nfte durch die Eigent�mer, Besitzer oder Verwalter bzw. Leiter von Gemeinschaftsunterk�nften zwingend vorgeschrieben.
In die Hausb�cher mu�ten sich alle Dauerbewohner, Besucher aus der DDR, die �ber 30 Tage bleiben sowie Besucher, die in die DDR eingereist waren, innerhalb von 24 Stunden eintragen lassen. Auf Verlangen waren die Hausb�cher den sogen. Sicherheitsorganen, also der Deutschen Volkspolizei (DVP) sowie dem Ministerium f�r Staatssicherheit (MfS) auf Verlangen vorzulegen.
 
Aus dem Inhalt

Hinweise f�r den Hausbuchbeauftragten

Wer ist wann in das Hausbuch einzutragen?

  • Personen, die eine Haupt- oder Nebenwohnung beziehen, innerhalb von 7 Tagen. Beim Ausziehen aus einer Wohnung ist die neue Wohnanschrift in das Hausbuch einzutragen.

  • Personen, die mit Hauptwohnung in der DDR gemeldet sind und sich l�nger als 3 Tage bei Verwandten oder Bekannten besuchsweise aufhalten, innerhalb der ersten 3 Besuchstage.

  • Personen, die in die DDR einreisen, innerhalb von 24 Stunden.

  • Neugeborene sind ebenfalls in das Hausbuch einzutragen.

  • Bei Namens�nderungen ist eine Neueintragung der betreffenden Person vorzunehmen.

  • Die im Hausbuch eingetragenen Personen haben die Richtigkeit der Angaben im Hausbuch durch ihre Unterschrift zu best�tigen.

  • Die zur Eintragung in das Hausbuch Verpflichteten k�nnen sich durch den Wohnungsgeber vertreten lassen. �bernimmt der Wohnungsgeber die Vertretung, so ist durch diese die Richtigkeit der Angaben im Hausbuch zu best�tigen.

  • F�r Kinder bis zum 14. Lebensjahr best�tigen die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte, f�r Entm�ndigte der gesetzliche Vertreter die Richtigkeit der Eintragungen. Beinfinden sich die Berechtigten nicht am Ort, hat der Wohnungsgeber die Richtigkeit der Angaben im Hausbuch zu best�tigen.

  • Der zur Eintragung Verpflichtete hat bei der Eintragung in das Hausbuch den Personalausweis bzw. das zur Einreise oder zum Aufenthalt berechtigende Dokument vorzulegen.

Was ist von dem Nebenmeldepflichtigen zu beachten?

  • Der Eigent�mer, Besitzer oder Verwalter eines Wohngeb�udes hat bei allen Hausbewohnern, mit denen ein Mietverh�ltnis besteht, zu pr�fen, ob die Meldepflicht erf�llt wurde.

  • Der Wohnungsgeber hat zu pr�fen, ob alle bei ihm wohnenden oder sich vor�bergehend aufhaltenden Personen der Meldepflicht nachgekommen sind.

  • Wird vom Nebenmeldepflichtigen festgestellt, da� die Meldepflicht nicht rechtzeitig erf�llt wurde, ist die zust�ndige Dienststelle der Volkspolizei innerhalb von 3 Tagen zu verst�ndigen.

Hinweise:

  1. Einsicht in das Hausbuch ist nur nach Vorlage des Dienstausweises der Deutschen Volkspolizei, des Ausweises f�r freiwillige Helfer der Deutschen Volkspolizei oder eines anderen staatlichen Ausweises, in dem der Inhaber zur Einsicht in das Hausbuch erm�chtigt ist, zu gew�hren.

  2. Es wird empfohlen, die vom Ministerium des Innern herausgegebenen Erl�uterungen zur Verordnung �ber das Meldewesen in das Hausbuch einzulegen.

  3. Das Hausbuch enth�lt 32 Seiten. Von Seite 4-15 Eintragungen beim Beziehen bzw. Ausziehen aus einer Wohnung. Von Seite 16-31 Eintragungen f�r besuchsweisen Aufenthalt.

 
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Letzte Aktualisierung: 29.09.2002

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